Das Finanzgericht Köln hält es im Beschluss vom 07.07.2009 (Az. 13 V 1232/09, www.juris.de) grundsätzlich für bedenklich, dass die in Nordrhein-Westfalen eingeführte zeitnahe Betriebsprüfung von Großbetrieben, bei der vom Finanzamt jeweils nur ein Veranlagungszeitraum geprüft wird, gegen den Willen des Unternehmens ermessensfehlerfrei angeordnet werden kann. Nach der BpO unterliegen Großbetriebe der lückenlosen Anschlussprüfung, wobei in der Vergangenheit im Rahmen einer Prüfung regelmäßig drei oder mehr Jahre überprüft wurden. Die nun mögliche Verkürzung des Prüfungszeitraums ist für einen Großbetrieb nicht nur vorteilhaft. Denn dem Vorteil der größeren Zeitnähe stehen insbesondere die Nachteile sich jährlich wiederholender Prüfungen und eines erheblich höheren Aufwands für die einzelne Prüfung gegenüber. Durch die Anordnung von Betriebsprüfungen im Jahrestakt gegen den ausdrücklichen Willen des betroffenen Unternehmens können daher nach Ansicht des Finanzgericht Köln die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten werden. Der Beschluss erging im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes.

