Im praxis-forum 1/2008 haben wir berichtet, dass das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24.07.2007 (Az. 3 K 1014/07, EFG 2007, S. 1571) entschieden hat, dass es für die Frage der Erkennbarkeit i.S.d. § 174 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AO ausreiche, dass sich – für den Steuerpflichtigen erkennbar – vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Prüfer bereits endgültig festgelegt hat und der Steuerpflichtige damit rechnen muss, dass der für die Veranlagung zuständige Sachbearbeiter den Feststellungen des Prüfers folgen wird. Der BFH hat im Revisionsverfahren mit Urteil vom 15.01.2009 (Az. III R 81/07, BFH/NV 2009, S. 1073) diese Entscheidung aufgehoben. Im Ausgangsfall stritten die Parteien darüber, ob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid noch ändern durfte. Das Finanzamt ordnete im August 1998 für die Jahre 1994 bis 1996 eine Außenprüfung an. Später erteilte man dem Prüfer zusätzlich einen Ermittlungsauftrag, auch „für die Jahre 1993 und 1997 die erforderlichen Feststellungen“ zu treffen. Im Rahmen der Außenprüfung kam der Prüfer zum Ergebnis, dass im Jahr 1994 ein Gewinn aus einem gewerblichen Grundstückshandel zu erfassen sei. Die Ergebnisse hatte er dem damaligen steuerlichen Berater zu einem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem der Einkommensteuerbescheid 1993 noch nicht verjährt war. Gegen den späteren Änderungsbescheid für 1994 legte der Kläger Einspruch ein und trug vor, dass der Gewinn bereits im Jahr 1993, für das die Festsetzungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, zu erfassen sei. Daraufhin hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 1994 auf und erließ eine auf § 174 AO gestützte Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1993, wogegen sich die Klage richtet. Der BFH ist entgegen der Auffassung des Finanzgerichts der Meinung, dass der Kläger bis Ende 1998 dies nicht erkennen konnte, da bis zum Ende des Jahres 1998 dem Kläger nicht ersichtlich war, welchem Veranlagungszeitraum der Prüfer den Veräußerungsvorgang zuordnen wollte. Dessen Schreiben an den Steuerberater war insoweit zweideutig. Erst durch den im April 1999 und damit nach Ablauf der Festsetzungsverjährung für 1993 übersandten Prüfungsbericht wurde Klarheit geschaffen.

