20.10.2009

Keine Europarechtswidrigkeit des Benennungsverlangens des Zahlungsempfängers bei Domizilgesellschaften

Der BFH schließt sich im Urteil vom 24.04.2009 (Az. IV B 104/07, BFH/NV 2009, S. 1398) der vorinstanzlichen Entscheidung des Finanzgerichts München vom 26.07.2007 (Az. 15 K 422/06; EFG 2007, S. 1661, vgl. praxis-forum 1/2008) an. Das Finanzgericht München hatte damals entschieden, dass einem Benennungsverlangen des Finanzamts nach § 160 AO europarechtliche Regelungen nicht entgegenstehen, wenn eine Stiftung (Domizilgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb) als Empfänger von Darlehenszinsen benannt wird. Der Senat war damals der Auffassung, es genügt bei Zahlungen an eine ausländische Domizilgesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb die Benennung der ausländischen Gesellschaft selbst dann nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Empfängerbenennung im Rahmen der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben, wenn eine Bestätigung vorgelegt wird, dass an der Domizilgesellschaft keine Steuerinländer beteiligt sind. Im Urteilsfall sei deshalb der tatsächliche Zahlungsempfänger zu benennen. Dies bestätigte nun der BFH und verwies auf die ständige Rechtsprechung.