Mit Urteil vom 25.02.2009 (Az. IX R 24/08, BFH/NV 2009, S. 1162) hat der BFH entschieden, dass ein angefochtener Steuerbescheid, dessen Festsetzungsfrist nur wegen des Einspruchs in seinem Ablauf gehemmt ist (§ 173 Abs. 3a AO), in analoger Anwendung des § 367 Abs. 2 Satz 2 AO nur dann zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden kann, wenn ihm die Möglichkeit gegeben wurde, eine Verböserung durch die Rücknahme des Einspruchs abzuwenden. Dies gilt nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung für eine Änderung nach den §§ 132 i.V.m. 164 Abs. 2 AO nicht anders als für eine Änderung durch die Einspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO. Denn beide Änderungen gleichen sich in der entscheidenden Hinsicht, dass der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit seinem Einspruch die Möglichkeit eröffnet hat, den angefochtenen Steuerbescheid zu ändern. Allerdings greift § 367 Abs. 2 Satz 2 AO für beide Fälle dann nicht ein, wenn eine Entscheidung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ungeachtet der Rücknahme seines Einspruchs möglich ist. Diesbezüglich hat der BFH festgestellt, dass die Korrekturvorschrift des § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG für einen Verlustfeststellungsbescheid bei Änderung des aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelten nicht ausgeglichenen Verlusts auch dann greift, wenn der Einkommensteuerbescheid für den betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich nicht geändert wird. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun für einen Verlustfeststellungsbescheid im Fall des Verlustrücktrags zu ermitteln, nach welchen Folgebescheiden sich die Ablaufhemmung des § 181 Abs. 5 Satz 1 AO richtet. Über die weitere Entwicklung des Verfahrens werden wir informieren.

