27.10.2009

BFH: Feststellung der Verfassungswidrigkeit keine neue Tatsache

Im praxis-forum 12/2008 berichteten wir über ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12.06.2008 (Az. 10 K 1820/05, EFG 2008, S. 1593). Im entschiedenen Sachverhalt ging es um ein Ehepaar (Kläger), welches für das Streitjahr 1998 wegen Einkünften aus Spekulationsgeschäften bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt worden war. Im Juni 2004 beantragten die Kläger die Änderung dieses Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, da das BVerfG die Besteuerung von Spekulationsgewinnen in den Jahren 1997 und 1998 mit Urteil vom 09.03.2004 (Az. 2 BvL 17/02, BStBl. II 2005, S. 56) für verfassungswidrig erklärt hat. Das Finanzamt hätte nach Ansicht der Kläger somit bei ursprünglicher Kenntnis des vom BVerfG beanstandeten Vollzugsdefizits den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen. 

Der BFH hat sich nunmehr mit Urteil vom 12.05.2009 (Az. IX R 45/08, BStBl-II-2009-891) gegen die Auffassung des Finanzgerichts Köln gestellt, wonach das vom BVerfG mit o.g. Urteil vom 09.03.2004 festgestellte Vollzugsdefizit bei der Besteuerung von Spekulationsgewinnen in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 als eine neue Tatsache i.S.v. § 173 AO zu qualifizieren wäre, welche eine Verpflichtung des Finanzamts zur Änderung der entsprechenden Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zur Folge hätte. Der BFH weist insofern darauf hin, dass die nachträgliche Berücksichtigung neuer Tatsachen von der Korrektur von Rechtsfehlern zu unterscheiden ist. Letztere dürfen über den Umweg des § 173 Abs. 1 AO weder zu Lasten noch zu Gunsten des Steuerpflichtigen berichtigt werden. Der entscheidende IX. Senat des BFH führte ferner aus, dass das Finanzamt auch bei Kenntnis des Vollzugsdefizits für Spekulationsgewinne keine andere Entscheidung hätte treffen dürfen. Vielmehr hätte es bis zur Entscheidung des BVerfG § 23 EStG anwenden müssen. Gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz sind alle Rechtsnormen, jedenfalls soweit es nicht offensichtlich an den Mindestvoraussetzungen ihrer Wirksamkeit fehlt, bis zu ihrer Aufhebung durch das zuständige Rechtsetzungsorgan oder bis zu einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung als gültig zu behandeln. Das Verwerfungsmonopol kommt insoweit allein dem BVerfG zu. Dessen Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm stellt keine neue Tatsache i.S.v. § 173 AO dar, sondern hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz. 1 BVerfGG).