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17.03.2011
Verfahrensrecht

Schwarzgeldbekämpfungsgesetz: Bundestag stimmt Änderungen bei der Selbstanzeige zu

Der Bundestag hat im Rahmen seiner Sitzung am 17.03.2011 das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) beschlossen. Nach einer Expertenanhörung des Finanzausschusses am 21.02.2011 sowie weiterer Beratungen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hatte dieser dem Bundestagsplenum Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf vom 14.12.2010 (BT-Drucks. 17/4182) empfohlen. Der Bundestag hat daraufhin das Gesetz mit diesen Änderungen beschlossen. Die Befassung des Bundesrates mit dem Gesetz ist für den 15.04.2011 geplant.

Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf haben sich folgende Änderungen ergeben:

  • Eine Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO) kann zukünftig nur noch dann strafbefreiende Wirkung haben, wenn bezogen auf die einzelne Steuerart (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer) für alle in strafrechtlicher Hinsicht unverjährten Zeiträume vollständige und richtige Angaben gemacht werden. Der strafrechtlich verfolgbare Zeitraum beträgt grundsätzlich fünf Jahre und verlängert sich in einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Teilselbstanzeigen, die bezogen auf einen oder mehrere Besteuerungszeiträume die Besteuerungsgrundlagen einer Steuerart nicht vollständig berichtigen, sind nach der gesetzlichen Neuregelung vollständig unwirksam. Teilselbstanzeigen, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes erstattet wurden, bleiben aufgrund einer Vertrauensschutzregelung wirksam, soweit die Besteuerungsgrundlagen berichtigt wurden.
  • Übersteigt die verkürzte Steuer je Tat einen Betrag von 50.000 €, hängt die Gewährung von Straffreiheit neben einer Steuernachzahlung davon ab, dass der Täter zusätzlich eine Zahlung von 5 % der hinterzogenen Steuer an die Staatskasse leistet. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich allerdings um eine „freiwillige“ Zahlung. Der gesetzliche Wortlaut stellt ausdrücklich auf die „Tat“ ab, die unter Berücksichtigung der geltenden BGH-Rechtsprechung durch den Steuerpflichtigen, die Steuerart und den Besteuerungszeitraum definiert wird. Mit anderen Worten muss der Betrag von 50.000 € bezogen auf die einzelne unrichtige oder unvollständige Steuererklärung eines bestimmten Zeitraums (z.B. Einkommensteuer 2009) überschritten werden. Die verkürzten Steuerbeträge mehrerer Jahre (z.B. Einkommensteuer 2005 bis 2009) sind insoweit nicht zu addieren. 
  • Abweichend vom ursprünglichen Gesetzentwurf gilt der Katalog der Sperrgründe des § 371 AO (bei Steuerhinterziehung) – bei deren Vorliegen eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ausscheidet – nicht in gleicher Weise für Selbstanzeigen beim Bußgeldtatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 3 AO). Wie nach bisherigem Recht tritt bei der leichtfertigen Steuerverkürzung eine Sperrwirkung nur im Falle der Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ein. Auch beim Umfang der für eine wirksame Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung erforderlich zu machenden Angaben, kommt es jetzt nicht zu der noch im Gesetzentwurf vorgesehenen Verschärfung. 
  • Die Neuregelung soll für alle Selbstanzeigen gelten, die nach dem Datum des Änderungsgesetzes bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.

Im Ergebnis verändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ganz erheblich.

Fundstellen

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, BT-Drs. 14/4182 vom 14.12.2010, Zusammenfassung hierzu in den Deloitte Tax-News
Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 17/5067 vom 16.03.2011

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