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29.01.2018
Transfer Pricing

Australien: Betriebsprüfung kritisiert Nutzung von Steuervorteilen

 Die australische Steuerbehörde fordert Steuernachzahlungen in dreifacher Millionenhöhe von BHP Billiton. Kritisiert wird die Nutzung eines Marketing- und Logistikhubs in Singapur. Dort unterliegen die Gewinne einem geringen Steuersatz.

Hintergrund

 Medien zufolge fordert die australische Betriebsprüfung von BHP Billiton Steuernachzahlungen in Höhe von mehr als einer Milliarde australischer Dollar inklusive Zinsen und Bußgeld (siehe The Sydney Morning Herald). Unter Kritik stehen wohl Steuerbegünstigungen, die BHP Billiton in Singapur genutzt hat (siehe Neue Zürcher Zeitung). Der Verfahrensausgang vor dem Australian Tax Office (ATO) ist noch abzuwarten. Der australisch-britische Rohstoffkonzern BHP Billiton ist neben Vale S.A. und Rio Tinto Group eines der drei weltgrößten Bergbauunternehmen. Der Konzern operiert unter einer zweifach börsennotierten Muttergesellschaft, wobei die australische Muttergesellschaft 58 % und die britische Holdinggesellschaft 42 % der Anteile hält.

Hintergrund der Kritik ist ein Marketing Hub in Singapur über den Verkäufe geleitet worden sind. Die singapurische Hub Gesellschaft bezieht aus dem Konzern Eisenerz sowie andere Mineralien, die dann an unverbundene Kunden vornehmlich in China und Japan vertrieben werden. Der Hub erhielt Margen für Logistik- und Marketingdienstleistungen. BHP Billiton’s Hub in Singapur wurde mit seiner Gründung in 2005 seitens der singapurischen Regierung als „Pioneer Service Company“ klassifiziert, was ihr mit Wirkung bis 2020 einen null prozentigen Steuersatz garantieren soll. Das Pioneer Incentive stellt Erträge aus Pioniertätigkeiten bis zu 15 Jahre von der Besteuerung frei (Vgl. Lehnen, Bley: Steueranreize für Holdingstandorte: Singapur und Hongkong im Vergleich, in: IStR 2012, S. 531). Darüber hinaus gewährt Singapur einen vergleichsweise geringen Körperschaftsteuersatz in Höhe von 17 %.

Schlussfolgerung

 Der Fall von BHP Billiton zeigt, dass Finanzbehörden weltweit Steueranreizsysteme aufgreifen, die andere Staaten als Teil des legitimen Steuerwettbewerbs gewähren. Auch wenn diese mit lokalem Recht vereinbar sind, finden sie Aufgriff in dem korrespondieren Land. Ähnliches ist in Deutschland bei der Lizenzschranke zu beobachten, die die steuerliche Abzugsfähigkeit in Deutschland von der steuerlichen Behandlung der Erträge im Land des Lizenzgebers abhängig macht; unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit des Lizenzsatzes. Vor dem Hintergrund der OECD-Entwicklungen ist daher zu empfehlen, Wechselwirkungen zwischen steuerlicher Akzeptanz und Anreizsystemen zu prüfen. Die eigentliche Frage der Bewertung – etwa in diesem Fall der erbrachten Services durch den Hub – scheint damit in den Hintergrund zu geraten.

Steuerpflichtige mit Aktivitäten in Singapur seien zudem auf neue Verrechnungspreisvorschriften hingewiesen: Ab dem Veranlagungsjahr 2019 treten strengere singapurische Verrechnungspreisregelungen in Kraft. Gemäß den neuen Regeln, ist eine Verrechnungspreisdokumentation bereits mit Abgabe der Steuererklärung zu erstellen und auf Anfrage innerhalb von 30 Tagen einzureichen. Singapur sieht dies als Annährung an die OECD-Standards. Im Bemühen um den Eintritt in die OECD ist dies ein wichtiges Signal (siehe Deloitte Tax Newsletter vom 28.07.2017).

Ihre Ansprechpartner

Dr. Björn Heidecke
Senior Manager

bheidecke@deloitte.de
Tel.: 040 32080-4953

Regina Götz

regoetz@deloitte.de
Tel.: 040 32080-4591

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