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15.04.2016
Transfer Pricing

BFG Österreich: Cash Pool-Zinssätzen

Am 30.06.2015 entschied das österreichische Bundesfinanzgericht (RV/5101410/2012) über die Angemessenheit von Anlagen in einem internationalen Cash Pool. Dieser Artikel fasst zentrale Aspekte des Urteils kurz zusammen.

Sachverhalt

Zwischen einem österreichischen Tochterunternehmen und ihrer in der EU ansässigen Muttergesellschaft (als Cash Pool-Master) wurde 2003 ein Cash Pool-Vertrag abgeschlossen. In den Jahren 2004 bis 2007 legte die österreichische Gesellschaft Mittel in den Cash Pool ein. Die Verzinsung der Anlagen erfolgte auf Basis des 1-Monats-Euribors ohne weitere Zu- oder Abschläge.

Laut Vertrag trug der Cash Pool-Master die mit dem Cash Pool verbundenen Ausfall- und Refinanzierungsrisiken (da die Cash Pool-Teilnehmer jederzeit kündigen durften). Der Cash Pool-Master vergab im Prüfungszeitraum Geldmarktpapiere (Commercial Papers) deren Verzinsung ungefähr dem 1-Monats-Euribor entsprach.

Betriebsprüfungsfeststellung

Die Betriebsprüfung bemängelte die vereinbarte Verzinsung als nicht fremdüblich, da der Cash Pool-Master ein schlechteres Rating (S&P: BBB und Baa1/Baa2 nach Moody’s) als die Euribor-Panelbanken aufwies. Stattdessen wurde durch die Betriebsprüfung eine Verzinsung auf Basis des 1-Monats-Euribors zuzüglich eines Risikoaufschlags in Höhe von 75 Basispunkten und abzüglich einer Dienstleistungsgebühr in Höhe von 10 Basispunkten angesetzt.

BFG-Entscheidung

Grundsätzlich erkennt das BFG an, dass die Verzinsung von Cash Pool-Anlagen und -Entnahmen fremdüblich vorzunehmen ist. Hierfür relevante Informationen seien u.a. Liquidität des Cash Pool-Masters, Mittelanlage und -aufnahme der einzelnen Teilnehmer, Mittelverwendung bzw. -beschaffung des Masters außerhalb des Cash Pools als auch die in diesem Zusammenhang ausgeführten Funktionen und Risiken.

Da in dem vorliegenden Sachverhalt diese Informationen jedoch nicht vorlagen, sei eine entsprechende Quantifizierung der Cash Pool-Zinssätze nicht möglich. Stattdessen ermittelte das BFG angemessene Anlagezinssätze auf Basis der angenommenen Verweildauer. Da die Anlagen kurzfristig seien und kurzfristige Anlagen eine Anlagedauer bis zu einem Jahr hätten, wurde der 6-Monats-Euribor als maßgeblicher Zinssatz für die (angenommene) durchschnittliche Verweildauer der Gelder im Cash Pool festgesetzt.

Schlussfolgerung

Das diskutierte Urteil ist v.a. aus den folgenden Gründen interessant:

  • Die Bedeutung von Synergie- und Koordinationsgewinnen wird auch durch das BFG betont. Das BFG folgt bzw. verdeutlicht damit internationale Tendenzen.
  • Das BFG betont die Wichtigkeit angemessener Risikoaufschläge für die Kreditwürdigkeit des Cash Pool-Masters. Eine entsprechende Quantifizierung konnte im vorliegenden Fall nicht vorgenommen werden, da notwendige Sachverhaltsinformationen nicht vorlagen.
  • Darüber hinaus betont das BFG die Figur des gewissenhaften Geschäftsführers, der nach Auffassung des BFG die Maximierung des Anlagezinssatzes anstreben würde. Diese Aussage lässt sich im Zusammenhang mit der o.g. Wichtigkeit der Risikoaufschläge des Cash Pool-Masters dahingehend interpretieren, als dass die österreichische Gesellschaft nach einem möglichst schlechten Anlagepartner suchen sollte, um die eigenen Zinseinkünfte zu maximieren (aufgrund der entsprechend höheren Risikoaufschläge). Dies impliziert, dass das BFG Geschäftsbeziehungen zu vergleichsweise risikoärmeren Anlagepartnern nicht anerkennen würde, da deren Risikoaufschläge und damit Zinseinkünfte niedriger ausfallen würden als bei riskanteren Anlagepartnern mit entsprechend höheren Risikoaufschlägen und damit Anlagezinsen.
  • Bei dauerhaft positiven Anlagen in einen Cash Pool ist die Fristigkeit dieser unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts zu beachten. Erhöhte Nachweispflichten für die Fristigkeit von Anlagen z.B. anhand der geplanten Mittelverwendung könnten in Zukunft daher wahrscheinlicher werden.

Für Deutschland ist unter Berücksichtigung des im jeweiligen Veranlagungszeitraum einschlägigen Rechtsstands zu beachten, dass eine analoge Nichtvorlage von Informationen des Cash Pool-Masters möglicherweise Rechtsfolgen nach § 162 AO auslösen und damit erhöhte Einkommensanpassungen begründen könnte. Vor diesem Hintergrund ist also die Empfehlung zu wiederholen, dass ein Cash Pool unter Berücksichtigung aktueller Markt- und steuerlicher Entwicklungen regelmäßig überprüft und dokumentiert werden sollte.
 

Quellen

Da das BFG-Urteil nicht veröffentlich wurde, basiert der in diesem Artikel dargestellte Sachverhalt auf „Cash-Pooling im internationalen Konzern“ von Mag. Marco Laudacher, BFG in BFGjournal Juli/August 2015.

Ihre Ansprechpartner

Johannes Bonekamp
Manager

jbonekamp@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2596

Nik Nolden
Director

nnolden@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2849

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