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22.12.2017
Transfer Pricing

CbCR Secondary Filing: Handlungsbedarf zum Jahresende?

 Nach rechtzeitiger Abgabe des CbCR in Deutschland sollte grundsätzlich keine weitere Verpflichtung zur Abgabe des CbCR bestehen. Sollte jedoch kein automatischer Austausch des CbCR zwischen Deutschland und einem relevanten Sitzstaat für ausländische Gesellschaften bestehen, kann bei entsprechenden lokalen Vorschriften der sog. Secondary Mechanism eingreifen. Hieraus kann für die Unternehmen zusätzlicher Handlungsbedarf entstehen.

Hintergrund

 Für 2016 müssen Unternehmensgruppen mit deutscher Ultimate Parent Company bei konsolidierten Umsatzerlösen von mehr als EUR 750 Mio. gemäß § 138a Abs. 1 AO bis zum 31.12.2017 erstmals ein Country-by-Country Reporting (CbCR) für ihre Gruppe an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. (ausführlich hierzu siehe Deloitte Serviceangebot)

Nach rechtzeitiger Abgabe in Deutschland sollte grundsätzlich keine weitere Verpflichtung zur Abgabe des CbCR für die ausländischen Gruppengesellschaften bzw. für die Gruppe bestehen, sofern zwischen Deutschland und dem Sitzstaat einer Gruppengesellschaft ein Abkommen zum automatischen Austausch des CbCR wirksam in Kraft getreten ist und Deutschland seiner Verpflichtung zum Austausch nachkommt. Anderenfalls kann bei entsprechenden lokalen Vorschriften der sog. Secondary Mechanism eingreifen, d.h. eine Verpflichtung von Gruppengesellschaften, das CbCR (ggf. noch zu erstellen und) in ihrem Staat einzureichen, da z.B. Deutschland mangels Rechtsgrundlage das erhaltene CbCR nicht an den Sitzstaat der Gruppengesellschaft weiterleitet. (zur rechtlichen Umsetzung siehe Deloitte Tax-News)

Anwendung des Secondary Mechanism

Vor diesem Hintergrund hat Deloitte Deutschland in Zusammenarbeit mit dem globalen Deloitte Netzwerk Informationen der OECD und lokale Informationen für insgesamt 68 Staaten (siehe unten Übersicht der untersuchten Staaten) ausgewertet. Gemäß der OECD hat Deutschland aktuell bereits mit insgesamt 54 Staaten ein derartiges Abkommen wirksam vereinbart. Mit 14 der betrachteten Staaten hat Deutschland derzeit (noch) keine Vereinbarung über einen automatischen Austausch des CbCR getroffen.

In diesen Fällen stellt sich die Frage nach einer lokalen Vorlagepflicht über den Secondary Mechanism (Secondary Filing) – selbst dann, wenn eine deutsche Unternehmensgruppe ihrer Vorlagepflicht in Deutschland fristgerecht nachkommt, denn über den Primary Mechanism kann kein automatischer Austausch des CbCR stattfinden. Findet der Secondary Mechanism grundsätzlich Anwendung, ist zu klären, ab welchem Wirtschaftsjahr dies der Fall ist und innerhalb welcher Frist das CbCR abzugeben ist.

Von den 14 betrachteten Staaten, mit denen Deutschland bislang kein Abkommen über einen automatischen Austausch unterzeichnet hat, haben zwar 6 Staaten die Abgabepflicht des CbCR über den Secondary Mechanism implementiert. Allerdings verpflichten diese Staaten ggf. zum Secondary Filing erst für das Wirtschaftsjahr 2017 oder später. Für das Wirtschaftsjahr 2016 ist dies in keinem der Länder vorgesehen.

Die OECD empfiehlt allen Ländern, die CbCR-Verpflichtungen eingeführt haben, den automatischen Austausch des CbCR auf der Grundlage von Abkommen umzusetzen. Daher wird sich das Netzwerk derjenigen Staaten, mit denen Deutschland ein entsprechendes Austauschabkommen abgeschlossen hat, stetig erweitern. Die OECD aktualisiert auf ihrer Website momentan fast täglich ihre Angaben zum Stand der Abkommen zum Austausch des CbCR.

Sofern die Pflicht zum Secondary Filing besteht, ist letztlich jeweils auf Basis der lokalen Gesetzeslage zu untersuchen, in welcher Form und innerhalb welcher Frist das CbCR bei der lokalen Finanzbehörde einzureichen ist. Bei der Prüfung dieser Fragen, auch für Länder, die nicht Gegenstand unserer Untersuchung waren, unterstützen wir Sie sehr gerne.

Ergänzend sei noch angemerkt, dass alle inländischen Gesellschaften einer ausländischen Unternehmensgruppe, die die Voraussetzungen für die Abgabe eines CbCR erfüllt, im Hinblick auf die ggf. greifende Verpflichtung zum Secondary Filing in Deutschland nach § 138a Abs. 4 und 5 AO in Erfahrung bringen sollten, wer für ihre Gruppe die entsprechende Verpflichtung erfüllt bzw. ob sie ggf. selbst die Pflicht, ein CbCR für die Gruppe zu erstellen und abzugeben, treffen könnte.

Von Deloitte untersuchte Staaten

Argentinien, Australien, Österreich, Belgien, Bermuda, Brasilien, Bulgarien, Kanada, Cayman Islands, Chile, China, Kolumbien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Gabun, Gibraltar, Griechenland, Guernsey, Hong Kong, Ungarn, Island, Indien, Indonesien, Irland, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Korea, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mauritius, Mexiko, Monaco, Niederlande, Neuseeland, Nigeria, Norwegen, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Singapur, Slowakei, Slowenien, Südafrika, Spanien, Schweden, Schweiz, Taiwan, Türkei, Ukraine, Großbritannien, Vereinigte Staaten, Uruguay, Vietnam.

Ihre Ansprechpartner

Markus Kircher
Partner

mkircher@deloitte.de
Tel.: +4969756957011

Larissa Deiss
Consultant

ldeiss@deloitte.de
Tel.: +4969756956951

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