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16.12.2013
Transfer Pricing

EU-Verrechnungspreisforum: Überarbeiteter Entwurf zu Compensating Adjustments veröffentlicht

Das EU-Verrechnungspreisforum hat es sich zum Ziel gesetzt praktische Lösungsvorschläge für Probleme, die sich aus der Durchführung von Compensating Adjustments (im Folgenden "Preisanpassungen") ergeben, zu formulieren. Hierzu wurde bereits ein Bericht erstellt, der Gegenstand von Diskussionen war. Der jetzt veröffentlichte Entwurf berücksichtigt die bisher hervorgebrachten Argumente und Kommentare.

Problemstellung
Nachträgliche Preisanpassungen sind in der Verrechnungspreispraxis von Unternehmen in vielen Bereichen gängiger Usus geworden. So sollen Preisanpassungen Abweichungen zwischen Plan- und Istwerten ausgleichen und sind idealerweise so ausgestaltet, dass laufend (zB quartalsweise) die Ergebnisentwicklung der Gesellschaft(en) im Konzern beobachtet werden. Mithilfe von Gegensteuerungsmaßnahmen, etwa in Form der Veränderung von Warenpreisen, soll ein im Vorfeld ermitteltes fremdübliches Ergebnis erzielt werden. Eine andere Form der Preisanpassung ist die Jahresendanpassung, durch die sichergestellt werden soll, dass eine Vergütung erreicht wird, welche den ausgeübten Funktionen, übernommenen Risiken und eingesetzten (immateriellen) Wirtschaftsgütern der jeweiligen Konzerngesellschaft entspricht. Beispielhaft ist von einer (Routine)Vertriebsgesellschaft auszugehen, deren Vergütung unter Heranziehung einer paneuropäischen Datenbankstudie – Verrechnungspreismethode TNMM – ermittelt wird. Liegt nun das tatsächlich erzielte Ergebnis zum Jahresende hin außerhalb der interquartilen Bandbreite, so würde durch den Konzern eine Jahresendanpassung auf einen Wert innerhalb der Bandbreite erfolgen. Doppelbesteuerung droht, wenn eine der Finanzverwaltungen in den beteiligten Staaten die vorgenommene Anpassung nicht akzeptiert.

Die Diskussion um Preisanpassungen betrifft im Kern die Grundprinzipien der Verrechnungspreisgestaltung. So stehen sich grundsätzlich zwei Ansätze gegenüber:

  • Ex-ante Ansatz (“arm's length price setting approach“): Im Rahmen dieses Ansatzes gilt ein Verrechnungspreis als fremdüblich, falls der Steuerpflichtige darlegen kann, dass er im Zeitpunkt der Transaktion, gegengeben den vorhandenen Informationen, einen fremdüblichen Preis festgelegt hat, unabhängig, welches tatsächliches Ergebnis sich schließlich einstellt (vgl. Tz. 3.69 OECD Verrechnungspreisleitlinien).
  • Ex-post Ansatz (“arm's length outcome testing approach”): Im Rahmen dieses Ansatzes gilt ein Verrechnungspreis als fremdüblich, falls der Steuerpflichte darlegen kann, dass das tatsächliche Ergebnis dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht, unabhängig davon, wie der Verrechnungspreis ursprünglich festgelegt wurde (vgl. Tz. 3.70 OECD Verrechnungspreisleitlinien).

Diskutierter Ansatz des EU-Verrechnungspreisforums
In dem Diskussionspapier schlägt das EU-Verrechnungspreisforum folgende Maximalvoraussetzungen vor, um die Durchführung von Preisanpassungen anzuerkennen:

  • Die Erträge und Aufwendungen der beteiligten Unternehmen in Bezug auf die kommerziellen und finanziellen Beziehung müssen symmetrisch ermittelt werden, d.h. dass für die betreffende Transaktion derselben Preis zwischen den verbundenen Unternehmen zugrunde gelegt wird, also auch nach einer Preisanpassung.
  • Der Steuerpflichtige folgende Voraussetzungen erfüllt:
    -   der Steuerpflichtige hat zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls hinreichende Anstrengungen unternommen, um ein fremdübliches Ergebnis zu erreichen,
    -   der Steuerpflichtige kann darlegen aus welchen Gründe sein angestrebtes Ergebnis nicht erzielt wurde,
    -   der Steuerpflichtige die Anpassung symmetrisch in den betroffenen Ländern durchführt,
    -   der Steuerpflichtige einen konsistenten Ansatz über die Jahre verfolgt,
    -   der Steuerpflichtige die Anpassungen vor Abgabe der Steuerklärungen durchführt,
    -   die Anpassung Eingang in die Buchhaltung findet, sofern dies zumindest eines der beteiligten Länder verlangt.
     

Fazit

Nachträgliche Preisanpassungen werden von Finanzverwaltungen immer noch in vielen Ländern der Höhe aber auch dem Grunde nach abgelehnt, bzw. kritisch hinterfragt. Aufgrund der hohen Praxisrelevanz ist die Auseinandersetzung des EU-Verrechnungspreisforums mit der Problematik nachträglicher Preisanpassungen daher zu begrüßen. Verbindliche Vereinbarungen zu Preisanpassungen hinsichtlich Akzeptanz, Durchführung und Höhe würden für betroffene Unternehmen eine erhebliche Erleichterung bedeuten.

Insbesondere von der dt. Finanzverwaltung wird regelmäßig argumentiert, dass die Preisanpassungen nicht auf klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarungen beruht und damit dem Grunde nach nicht anzuerkennen ist (vgl. Tz. 3.4.12.8 Verwaltungsgrundsätze-Verfahren). In der dt. Betriebsprüfungspraxis empfiehlt es sich deshalb, auf die ergangene Rechtsprechung zu der Sperrwirkung von Art. 9 OECD Musterabkommen zu verweisen (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2012 - I R 75/11).

 

Ihr Ansprechpartner

Dr. Richard Schmidtke

rschmidtke@deloitte.de
Tel.: +49 89 290368690

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