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22.10.2014
Transfer Pricing

EU Kommission: Erneutes Beihilfe-Verfahren gegen Luxemburg eingeleitet

In einer noch immer aktuellen Steuervorentscheidung aus dem Jahr 2003 hat Luxemburg eine Verrechnungspreisvereinbarung für die Amazon EU S.à.r.l. erlassen, deren Inhalt von der EU-Kommission geprüft wird. Gegenstand der Steuervorentscheidungen sind Berechnungsmethoden für Lizenzzahlungen, die nach Auffassung der Kommission nicht zu marktüblichen Zahlungen führen und somit möglicherweise ein Verstoß gegen EU-Beihilfevorschriften darstellen.

Hintergrund

Das luxemburgische Steuerrecht sieht die Möglichkeit von „Steuervorentscheidungen“ vor. Mit diesen erläutern die Steuerbehörden einzelnen Unternehmen, wie die von ihnen zu entrichtende Körperschaftsteuer berechnet wird. Sie dienen insbesondere der Bestätigung von Verrechnungspreisvereinbarungen. Ein solches Instrument ist grundsätzlich nicht problematisch. Wenn jedoch mittels Steuervorentscheidung nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechende Verrechnungspreise „genehmigt“ werden, kann eine Steuervorentscheidung jedoch eine staatliche Beihilfe darstellen.

EU Kommission

Die EU Kommission hat ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet, in dem sich auch interessierte Dritte und andere Mitgliedstaaten äußern können. Gegenstand des Prüfverfahrens ist ein Steuervorentscheidung zu einer Verrechnungspreisvereinbarung für die Amazon EU S.à.r.l., die noch immer in Kraft ist. Die Steuervorentscheidung hat zur Folge, dass die Amazon EU S.à.r.l. steuerlich abziehbare Lizenzen an eine geschlossene Kommanditgesellschaft (Limited Liability Partnership) zahlt, die zwar in Luxemburg ansässig ist, aber nicht der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegt. Der größte Teil der europäischen Gewinne von Amazon würde somit zwar in Luxemburg verbucht, dort aber nicht besteuert.

Gegenwärtig vertritt die EU Kommission die Auffassung, dass die Lizenzabgabe unangemessen hoch ist und nicht den Marktbedingungen entspricht. Die (steuerlich abziehbare) Lizenzabgabe verringert die zu versteuernden Gewinne der Amazon EU S.à.r.l. jedes Jahr. Sollte sich diese Annahme bestätigen, könnte die – als Instrument unproblematische – Steuervorentscheidung zu einer selektiven Begünstigung führen und eine gem. Art. 107 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verbotene staatliche Beihilfe darstellen.

Aktuell wartet die EU Kommission noch auf Informationen aus Luxemburg. Wegen mangelnder Kooperation Luxemburgs hatte die EU Kommission bereits im Juni 2014 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg eingeleitet. Zwar hat Luxemburg mittlerweile bereits einige der erbetenen Informationen geliefert, allerdings wurde das Auskunftsersuchen noch nicht gänzlich erfüllt.

Anmerkung

Die EU Kommission hatte bereits im Juni 2014 Beihilfe-Verfahren gegen Irland, die Niederlande und Luxemburg eingeleitet (siehe Deloitte Tax-News).

Fundstelle

Pressemitteilung der EU Kommission vom 07.10.2014 (dt.)

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