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23.05.2017
Unternehmensrecht

Änderung der Ladesäulenverordnung: Vorgaben für das Ad-Hoc-Laden und weitere Regelungen mit praktischer Bedeutung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12.05.2017 der Änderung der Ladesäulenverordnung zugestimmt. Im Wesentlichen sind Regelungen zur Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung an Ladepunkten sowie die Definition des Ladepunktbetreibers und des „punktuellen Aufladens“ eingefügt worden. Die Änderungen haben in der Praxis große Auswirkungen auf die technische Ausstattung von öffentlich zugänglichen Ladesäulen sowie der Definition von Marktrollen in dem System der Elektromobilitätsanbieter.

 Die Änderung der Ladesäulenverordnung erscheint auf den ersten Blick nur marginal zu sein. Im Detail zeigt sich aber, dass es sich hierbei um sehr wesentliche Änderungen handelt, die in der Praxis von enormer Bedeutung sind. Denn im übergeordneten Sinne geht es bei den Änderungen der Ladesäulenverordnung um den diskriminierungsfreien Zugang zu den Ladesäulen. Insofern befasst sich die Änderung der Ladesäulenverordnung vornehmlich mit den Anforderungen für ein „punktuelles Aufladen“. Darüber hinaus werden aber auch zwei zentrale Entscheidungen in der Änderungsverordnung getroffen: Zum einen wird der Begriff des Ladepunktbetreibers definiert und zum anderen werden Ladepunkte mit geringer Leistung (bis 3,7 kW) privilegiert.

Anforderungen an Ladepunktbetreiber zum Ermöglichen des Ad-Hoc-Ladens

 Der neue § 4 LSV statuiert die Pflicht der Ladepunktbetreiber, punktuelles Aufladen zu ermöglichen. Diese Pflicht dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 9 AFI-Richtlinie. Das punktuelle Aufladen wird gem. § 2 Nr. 13 LSV wie folgt definiert:

„Das Laden eines Elektromobils, welches nicht als Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses zwischen dem Nutzer und einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem Betreiber eines Ladepunktes erbracht wird.“

Dementsprechend ist das punktuelle Laden der Gegenpol zum vertragsbasierten Laden. Das punktuelle Laden setzt – wie in der AFI-Richtlinie auch beschrieben – nicht den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses vor dem Ladevorgang voraus.

Insoweit ist Voraussetzung für punktuelles Laden, dass keine Authentifizierung zur Nutzung gefordert werden darf und (1) die Stromabgabe ohne direkte Gegenleistung erfolgt oder (2) eine Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder ein Zahlvorgang mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems bzw. Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems angeboten wird.

Der Verordnungsgeber macht aber dennoch in der Verordnungsbegründung klar, dass er diese Regelung monitoren wird. Denn auch die Ermöglichung des Ad-Hoc-Ladens könnte unter bestimmten Umständen Diskriminierungspotential haben, vgl. hierzu unsere Ausführungen unter Ladesäulenverordnung Teil II: Diskriminierungsfreier Zugang

Auswirkungen der Regelungen zum punktuellen Laden in der Praxis

Wer ist Ladesäulenbetreiber?

 Gem. § 2 Nr. 12 LSV ist Ladepunktbetreiber, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunktes ausübt. Ergänzend hierzu führt die Verordnungsbegründung aus: „Der Betreiber eines Ladepunktes […] hält das Eigentum oder eine vergleichbare Rechtsposition an dem Ladepunkt. Auf den bloßen Besitz abzustellen, vermittelt etwa durch einen Miet- oder Pachtvertrag, würde der Rechtsposition eines Betreibers nicht ausreichend gerecht werden. Die Beschränkung lediglich auf das Eigentum würde die unterschiedlichen in Betracht kommenden Fallgestaltungen nicht vollständig erfassen. Der Ladepunktbetreiber ist verantwortlich für den Betrieb der Ladeinfrastruktur (Funktionsfähigkeit, Wartung, Reparatur u.a.) und koordiniert die energiewirtschaftlich konforme Einbindung in das Stromnetz (Netzanschluss, Belieferung u.a.). Er hat dafür zu sorgen, dass am Ladepunkt ein punktuelles Aufladen ermöglicht wird. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann er sich Dienstleistern (z.B. Elektromobilitätsanbieter) bedienen.“

Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 3 Nr. 25 EnWG sehr bedeutsam. Denn nur, wer im Sinne von § 2 Nr. 12 LSV einen Ladepunkt betreibt, dürfte auch als Betreiber i.S.v. § 3 Nr. 25 EnWG einzuordnen sein. Dies muss vor allem deswegen gelten, weil die Definition der Betreibereigenschaft nach § 2 Nr. 12 LSV den auch in anderen Rechtsbereichen gängigen Kriterien für die Qualifizierung von Betreibern entspricht. Nur, wer auch Betreiber i.S.v. § 3 Nr. 25 EnWG ist, ist insoweit privilegiert, als der durch die Ladesäule abgegebene Strom als Letztverbrauch des Ladepunktbetreibers gilt und nicht als Letztverbrauch des Fahrzeugnutzers. Damit hat ein Ladepunktbetreiber nicht die Pflichten eines Stromlieferanten nach §§ 40ff. EnWG zu erfüllen.

Ausnahme vom Anwendungsbereich für Ladepunkte mit geringer Leistung

 Neu ist auch die Privilegierung von Ladepunkten mit einer geringen Leistung bis zu 3,7 kW. Diese fallen zwar in den Anwendungsbereich der LSV, sind aber von den Anforderungen nach §§ 3 – 6 LSV ausgenommen. Die erleichtert das Angebot semi-privater Ladeangebote erheblich und ist etwa im nachbarschaftlichen Bereich daher eine sinnvolle Ausnahmeregelung.

Ausblick

 Die Änderung der LSV enthält praktisch bedeutsame Regelungen, die den Roll-Out der Ladeinfrastruktur positiv begleiten. Ladepunktbetreiber sollten nun kritisch prüfen, ob sie in ihrem Betreibermodell alle gesetzlichen Anforderungen an Betreiber erfüllen und ggf. nachjustieren. Die Klarheit über die Anforderungen für das Ad-Hoc-Laden wird die Schaffung von proprietären Insellösungen wohl verhindern. Da der Verordnungsgeber aber auch erkannt hat, dass es gilt, die Diskriminierungsfreiheit herzustellen und dabei auch die Bedeutung des vertragsbasierten Ladens (eRoaming) im Blick behält, dürfte die Entwicklung zugunsten der Ladenutzer positiv einzuschätzen sein.

Fundstellen

Bundesrat, Beschluss zur ersten Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung, BR-Drs. 256/17 (B)
Bundesrat, Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, BR-Drs. 256/17

Ihr Ansprechpartner

Dr. Florian-Alexander Wesche
Partner

fwesche@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-4068

Service Line: Commercial

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