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01.07.2016
Unternehmensrecht

Brexit: „Deutsche“ Limited ohne Limits? - Haftungsrisiken für Gesellschafter „deutscher“ Limited

Der Brexit kann zu erheblichen Haftungsrisiken von Gesellschaftern einer UK-Limited in Deutschland führen.

Durch den Brexit drohen Haftungsrisiken für Gesellschafter einer UK-Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland. Betroffene sollten die Entwicklungen der nächsten Monate wachsam verfolgen und sich rechtzeitig absichern.

Die „private company limited by shares“ nach britischem Recht (kurz: Limited) gehört seit grundlegenden Entscheidungen des EuGH vor rund 15 Jahren auch in Deutschland zum Rechtsalltag. Aufgrund des im Vergleich zur GmbH geringeren Gründungsaufwands war sie insbesondere bis zur Einführung der Unternehmergesellschaft in 2008 für kleine und mittelständische Unternehmen in Deutschland eine attraktive Rechtsform – und wurde trotz gewisser Nachteile (siehe etwa Römermann, in: NJW 2006, 2065 oder Happ/Holler, in: DstR 2004, 730) häufig genutzt. Mittlerweile ist der Trend zur Limited in Deutschland rückläufig (2007: 14.000, 2012: 12.000). Gleichwohl existiert noch eine substantielle Anzahl.

Der Brexit geht für die Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland (kurz: deutsche Limited) mit erheblicher Rechtsunsicherheit einher. Auf Grundlage der gegenwärtig in Art. 49, 54 AEUV geregelten Niederlassungsfreiheit und der vom EuGH in Grundsatzentscheidungen wie etwa „Centros“ (09.03.1999 – Rs. C-212/97) oder „Überseering“ (05.11.2002 – Rs. C-208/00) angewendeten sogenannten Gründungstheorie werden bislang die im Heimatrecht enthaltenen Bestimmungen EU-ausländischer Gesellschaften auch von deutschen Gerichten anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 13.03.2003 – VII ZR 370/98). Selbst wenn die betreffende EU-ausländische Gesellschaft ausschließlich in Deutschland tätig ist, kann sie daher ihr Heimatrecht „mitnehmen“. Dies hat insbesondere zur Folge, dass deutsche Gerichte die deutsche Limited stets als juristische Person anerkennen und auch die im britischen Recht vorgesehene Haftungsbeschränkung für ihre Gesellschafter akzeptieren.

Die Gründungstheorie, also das Abstellen auf die rechtlichen Wertungen des Gründungslandes, ist indessen nicht der einzig mögliche Umgang mit Auslandsgesellschaften. Für die von deutschen Gerichten vorherrschend angewendete sog. Sitztheorie ist entscheidend, wo sich der Verwaltungssitz einer Gesellschaft befindet. Geprüft wird also, wo der tatsächliche Hauptsitz der Verwaltung einer Gesellschaft liegt – regelmäßig ist dies der Ort, an dem Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen stattfinden. Liegt der Verwaltungssitz in Deutschland, wird nach der Sitztheorie die Rechtsnatur einer Auslandsgesellschaft allein nach deutschem Recht bestimmt. Da die Auslandsgesellschaft nicht nach den Gründungsvorschriften der GmbH oder einer anderen haftungsbeschränkten Rechtsform in Deutschland errichtet und entsprechend im deutschen Handelsregister eingetragen wurde, kommt in aller Regel nur eine Einordnung als offene Handelsgesellschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Frage. Bei beiden Rechtsformen haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt.

Zwar hat der EuGH mit seinem Bekenntnis zur Gründungstheorie den deutschen Gerichten die Anwendung der Sitztheorie auf EU-ausländische Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland verwehrt. Auf Auslandsgesellschaften von Drittstaaten wendet die deutsche Rechtsprechung jedoch nach wie vor die Sitztheorie an: In der Entscheidung „Trabrennbahn“ (27.10.2008 – II ZR 158/06) hat der BGH eine in der Schweiz gegründete Aktiengesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland als Personengesellschaft behandelt. Dass die Schweiz weder Mitglied der Europäischen Union sei, noch das EWR-Abkommen ratifiziert habe, sei eine „bewusste Entscheidung gegen die dort für die EWR-Mitgliedstaaten eröffnete europäische Niederlassungsfreiheit, die von den deutschen Gerichten nicht unbeachtet gelassen werden kann“, begründete der BGH seine Entscheidung. Ob die schweizerische Aktiengesellschaft als OHG oder GbR einzuordnen sei, ließ der BGH offen.

Wird das Vereinigte Königreich mit dem Brexit zum Drittstaat, droht der deutschen Limited ein ähnliches Schicksal: Kommt es zum Rechtsstreit zwischen Gläubigern einer deutschen Limited und deren Gesellschaftern, könnte ein deutsches Gericht auf Grundlage der Sitztheorie eine persönliche und unbeschränkte Haftung der Limited-Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft annehmen. Dies wird voraussichtlich nicht für Verbindlichkeiten gelten, die vor dem Brexit entstanden sind. Denn eine solche „echte Rückwirkung“ dürfte in den allermeisten Fällen nicht zu rechtfertigen sein. Indessen ist ein Entfallen der Haftungsbeschränkung für Verbindlichkeiten, die erst nach Eintritt des Brexit von der deutschen Limited eingegangen werden, durchaus denkbar.

Gesellschaftern einer deutschen Limited ist daher zu raten, die Entwicklungen der kommenden Monate aufmerksam zu verfolgen und sich gegebenenfalls durch Überführung der deutschen Limited in eine GmbH oder eine andere haftungsbeschränkte Rechtsform zu schützen. Wer dies durch Verschmelzung der deutschen Limited auf eine GmbH tun will, sollte den Eintritt des Brexit nicht abwarten: Auch die Zulässigkeit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland wird voraussichtlich vom Brexit betroffen sein.

Weitere Informationen zu den Folgen des Brexit

Ihr Ansprechpartner

Klaus Gresbrand
Senior Manager

kgresbrand@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2501

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