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11.05.2016
Unternehmensrecht

EuG: Deutsches EEG stellt Beihilfe dar!

Das EuG hat entschieden, dass das deutsche EEG 2012 eine Beihilfe ist. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, stärkt dies den Einfluss der EU auf nationale energiepolitische Entscheidungen der Mitgliedstaaten erheblich.

Am 10. Mai 2016 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland/Europäische Kommission (Az. T-47/15) entschieden, dass das deutsche EEG 2012 eine Beihilfe ist. Es gab damit der Europäischen Kommission („EU Kommission“) Recht, die einen entsprechenden Beschluss erlassen hatte. Die Klage der Bundesrepublik Deutschland wurde dementsprechend abgewiesen.

Der Beschluss der EU Kommission

Die EU Kommission hat in ihrem Beschluss (EU) 2015/1585 vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. 2015, L 250, S. 122, „angefochtener Beschluss“) zum einen die Ansicht vertreten, dass die Einspeisetarife und Marktprämien für Erzeuger von EEG-Strom staatliche Beihilfen darstellten, die mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Zum anderen stellte auch die Begrenzung der EEG-Umlage für bestimmte energieintensive Unternehmen eine staatliche Beihilfe dar, die nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, wenn sie unter bestimmte Kategorien falle.

Klage der Bundesrepublik Deutschland

Gegen diesen Beschluss hat die Bundesrepublik Deutschland am 2. Februar 2015 beim EuG Klage erhoben und beantragt, den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären. Mit der Klage sollte grundsätzlich geklärt werden, ob das EEG überhaupt dem EU-Beihilferegime unterliegt und wie der Beihilfebegriff im Europarecht auszulegen ist. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass das System des EEG keine Beihilfe darstellt.

Die Argumentation der Bundesrepublik Deutschland

Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Klage im Wesentlichen auf drei Klagegründe gestützt. Demnach verstoße der angefochtene Beschluss gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV,

  1. weil die EU Kommission bei ihrer Bewertung der Rolle des Staates in der Funktionsweise des EEG 2012 mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe – der Staat übe nämlich gerade keine besondere Rolle aus und greife nicht in die Funktionsweise des EEG 2012 ein;
  2. da die EU Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass die Besondere Ausgleichsregelung den stromintensiven Unternehmen einen Vorteil verschaffe; und
  3. weil die EU Kommission zu Unrecht angenommen habe, dass nach der Funktionsweise des EEG 2012 staatliche Mittel zum Einsatz kämen.

Entscheidungsgründe des EuG

Das EuG hat diese Klagegründe zurückgewiesen. Insbesondere hat das EuG die Ansicht der EU Kommission bestätigt, dass die Einspeisetarife und Marktprämien zugunsten der Erzeuger von EEG-Strom sowie die Begrenzungen der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung Vorteile sind, die dem Einsatz staatlicher Mittel gleichkommen. Denn der Staat habe über die Rechtsordnung einen Mitteltransfer organisiert und dabei genau festlegt, für welche Zwecke diese Mittel verwendet werden dürfen. Der fehlende tatsächliche Zugang des Staates zu den mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Mitteln ändere dabei nichts an seinem bestimmenden Einfluss. Vielmehr könne der Staat im Vorhinein durch den Erlass des EEG 2012 über die zu verfolgenden Ziele und die Verwendung der Mittel in ihrer Gesamtheit entscheiden. Die ÜNB würden nicht für eigene Rechnung und frei handeln, vielmehr seien sie lediglich Verwalter einer aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe.

Wachsender Einfluss der EU bei energiepolitischen Entscheidungen

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) will das Urteil eingehend auswerten und prüfen, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Grundsätzlich kann gegen erstinstanzliche Urteile des EuG innerhalb von zwei Monaten ein Rechtsmittel zum EuGH eingelegt werden.

Zwar sind andere Fassungen des EEG – insbesondere das mittlerweile geltende EEG 2014, das die Kommission bereits im Jahre 2014 genehmigt hat, und das geplante EEG 2016 – nicht direkt von der Klage betroffen. Auch kommen durch das aktuelle Urteil keine Erstattungsforderungen auf die Industrie zu. Die Entscheidung des EuG stellt jedoch grundsätzlich klar, dass zukünftige Novellen des EEG sowie sonstige energiewirtschaftliche Umlagemechanismen – hiervon gibt es in Deutschland bekanntlich einige – regelmäßig der EU Kommission zur Genehmigung vorzulegen und ggf. mit dieser auszuhandeln sind. Damit wächst der Einfluss der EU auf nationale energiepolitische Entscheidungen der Mitgliedstaaten. Insbesondere die energieintensive Industrie in Deutschland, die von einer ausgewogenen Energiepolitik besonders abhängig ist, sollte diese Entwicklung genau beobachten.

Fundstelle

Gericht der Europäischen Union (EuG), Urteil vom 10.05.2016, T-47/15

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