Änderungen bei den Aufenthaltsbestimmungen für Drittstaatsangehörige im Schengen Raum
Die Europäische Union hat mit ihrer neuesten Verordnung die Aufenthaltsdauer für Staatsangehörige von Drittländern im Schengen Raum neu definiert. Bisher war für die Zählung der 180-Tage-Frist der Einreisetag im Schengen Raum maßgeblich. Mit der zum 18.10.2013 eingetretenen Verordnung wird für die Berechnung der 180-Tage-Frist jeder Aufenthaltstag zu Grunde gelegt und anhand einer Rückwärtsberechnung überprüft. Hierbei werden die Ein-und Ausreisetage mitgezählt. Die Länge des Aufenthalts darf im Rahmen dieser Zählweise 90 Tage in einem beliebigen Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreiten. Die neuen Regeln gelten für die Mitgliedsstaaten der EWR und der Schweiz. Ausgenommen hiervon sind: Bulgarien, Kroatien, Irland, Rumänien, Zypern und Großbritannien. Weitere Einzelheiten finden Sie in diesem Newsflash.
