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08.12.2016
Aktuelles aus dem Ausland

Beschluss über die Einführung des monatlichen Lohnsteuereinbehaltes in Frankreich ab dem 01.01.2018

In Frankreich wird die Einkommensteuer nach der Einreichung der Einkommensteuererklärung entrichtet. Unterjährig findet kein Steuereinbehalt statt. Die französische Regierung hat nun eine Steuerreform beschlossen, mit der die Einbehaltung von Steuern bereits während des Jahres durchgeführt werden soll. Derzeit wird die Einkommensteuer für das laufende Jahr im Folgejahr festgesetzt.
Ab dem 01.01.2018 werden auf monatlicher Basis oder quartalsweise Steuern auf das Einkommen erhoben. Die Art der Erhebung hängt von der Art der Einkünfte ab.

Werden beispielsweise die Arbeitnehmereinkünfte betrachtet, ist der Auszahlende (Arbeitgeber) zum Steuereinbehalt verpflichtet. Als Berechnungsgrundlage für die Steuer wird das Bruttoentgelt, verringert um die Sozialversicherungsabgaben, herangezogen. Die einbehaltenen Steuern werden direkt an die französischen Steuerbehörden überwiesen.

Der individuell anzuwendende Steuersatz wird den zuständigen Personen durch die französische Finanzbehörde mitgeteilt.

Wie vorab bezeichnet wird die Reform des französischen Steuersystems ab 01.01. 2018 Anwendung finden. Für 2017 wurde eine Übergangsregelung beschlossen, um eine doppelte Steuerbelastung im Jahr 2018 zu vermeiden.

Der monatliche Steuereinbehalt gilt auch für die weiteren Einkunftsarten.
 

Ihre Ansprechpartner

Peter Mosbach
Partner

pmosbach@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2309

Robert Krüger
Senior Manager

rkrueger@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-3767

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