Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien bis 2013 - Erleichterung für hochqualifizierte Fachkräfte schon ab dem 01.01.2012
Das Bundeskabinett hat auf seiner Sitzung am 07.12.2011 beschlossen, den vollumfassenden Arbeitsmarktzugang für Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien bis zum 31.12.2013 weiterhin einzuschränken.
Um dem nach wie vor anhaltenden Fachkräftemangel in Deutschland entgegenzuwirken, hat jedoch das Bundeskabinett gleichzeitig beschlossen, hochqualifizierten Fachkräften den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Somit können hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien mit einem Hochschulabschluss eine Beschäftigung, die ihrer Qualifikation entspricht, bereits zum 01.01.2012 ohne eine entsprechende Arbeitserlaubnis ausüben.
Gemäß Arbeitsgenehmigungsverordnung sind unter einer „der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung“ – unabhängig von der Fachrichtung der Hochschulausbildung – auch solche Tätigkeiten zu verstehen, die üblicherweise einen akademischen Abschluss voraussetzen und bei denen die mit der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse zumindest teilweise oder mittelbar benötigt werden.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Arbeitsbedingungen (Entlohnung, Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, etc.) der ausländischen Arbeitnehmer nicht ungünstiger als die von vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern sein dürfen.
Somit benötigen nur noch Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien, die eine unqualifizierte oder eine lediglich durch eine Ausbildung qualifizierte Tätigkeit (z.B. Tischler, Schlosser etc.) ausüben wollen, eine Arbeitserlaubnis.
Für hochqualifizierte Arbeitnehmer mit einem Hochschulabschluss entfällt hingegen diese Arbeitserlaubnispflicht grundsätzlich zum 01.01.2012.
Gastautoren der Kanzlei Raupach & Wollert-Elmendorff
Klaus Heeke I Düsseldorf
Claudia Thomas I Düsseldorf