Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Neue Zuständigkeiten und Ausländerbehörden ab dem 01.03.2020
Wie bereits im August 2019 vom Bundestag beschlossen, tritt das sog. Fachkräfteeinwanderungsgesetz am 01.03.2020 in Kraft. Durch diese Gesetzesänderung kommt es zu einigen Veränderungen im Bereich des deutschen Einwanderungsgesetzes.
Durch die Gesetzesänderungen soll Deutschland als Wirtschaftsstandort seine Attraktivität für ausländische Fachkräfte steigern können. Im Fokus der Novellierungen steht neben einigen materiell-rechtlichen Änderung auch eine Veränderung des Verfahrens.
Beschleunigtes Fachkräfteeinwanderungsverfahren
So wird das sog. Fachkräfteeinwanderungsverfahren in § 81a Aufenthaltsgesetz neu eingeführt. Ziel dieses Verfahrens ist es, die Prozesszeiten für die Einwanderung von Fachkräften aus dem Ausland erheblich zu verringern. Im Rahmen dieses Verfahrens sollen die beteiligten Behörden und der zukünftige Arbeitgeber eng zusammenarbeiten, um so möglichst bedarfsgerecht ausländische Fachkräfte in Deutschland beschäftigen zu können.
Um den neuen Verfahrensanforderungen gerecht zu werden, sollen neue zentrale Stellen geschaffen werden, die insbesondere für die Visumsanträge zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zuständig sein sollen.
Zentrale Ausländerbehörden
In § 71 Abs. 1 AufenthG ist vorgesehen, dass die Bundesländer jeweils mindestens eine zentrale Stelle schaffen sollen. Nach bisheriger Auskunft der Länder, ist dies jedoch nicht in allen geplant. So wird in einigen nur die bisherige Struktur umgestellt, in anderen neue Einrichtungen geschaffen.
In Nordrhein-Westfalen soll die neue zentrale Ausländerbehörde in Bonn sitzen und in Kürze bereits ihre Arbeit aufnehmen.
Vor allem die Stadtstaaten planen ihre bisherigen Strukturen nur geringfügig anzupassen. Angesichts der Tatsache, dass in diesen Bundesländern keine großen Veränderungen notwendig sind, kann mit der relativ unkomplizierten Implementierung der neuen Zentralstellen gerechnet werden.
Durch die Veränderungen der Zuständigkeiten und die Einrichtung der neuen Stellen, sollte in den meisten Bundesländern zu Beginn des Inkrafttretens mit Verzögerungen im Prozess gerechnet werden.
Erfahrungsgemäß benötigen derart große Verfahrensänderungen einige Zeit, bis der Mehrwert für die Beteiligten sichtbar wird und die Zuständigkeiten deutschlandweit geklärt sind.
Dies ist vor allem vor dem Hintergrund, dass einige Bundesländer bislang noch keinen Plan zur Einrichtung besonderer Zentralstellen vorgelegt haben, wahrscheinlich.
Umstrukturierung des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung
Weiter kommt es im Rahmen der Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zu Änderungen der gesetzlichen Normen. Teilweise ändert sich nur die gesetzliche Verankerung, der Inhalt bleibt aber gleich. Dies ist bei der Blauen Karte EU der Fall. Anstatt in § 19a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wird sie künftig in § 18b Abs. 2 Aufenthaltsgesetz zu finden sein.
In einigen Bereichen finden jedoch auch inhaltliche Änderungen statt. So kann es für eine ausländische Fachkraft künftig schon nach 4 Jahren und nicht wie bisher nach 5 Jahren möglich sein, eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen.
