BFH: Eine Betriebsstätte ist kein Arbeitgeber nach Abkommensrecht
Der BFH stellt in zwei aktuellen Urteilen klar, dass ausländische Betriebsstätten keine Arbeitgeber im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen sind. Die Entscheidungen schaffen Rechtssicherheit und bestätigen die bisherige Sichtweise der Finanzverwaltung.
BFH‑Urteile vom 12.12.2024, VI R 25/22 und VI R 26/22
Hintergrund
Mit zwei Urteilen vom 12.12.2024 (im Wesentlichen inhaltsgleich) hat der BFH klargestellt, dass ausländische Betriebsstätten einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft nicht als Arbeitgeber im Sinne der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen gelten und weder als zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Arbeitgeber angesehen werden. Dies betrifft unter anderem die DBA mit Großbritannien, Australien, Schweden, Kanada und Italien. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf die Besteuerung von Arbeitnehmenden, die in ausländischen Betriebsstätten tätig sind und für Dienstreisen nach Deutschland entsandt werden.
Der BFH bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung, die bereits im BMF-Schreiben vom 12.12.2023 zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen festgehalten wurde.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall unterhielt eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland unter anderem Betriebsstätten im Vereinigten Königreich, in Schweden, Australien, Kanada und Italien. Mitarbeiter dieser ausländischen Niederlassungen führten gelegentlich kurzfristige Dienstreisen nach Deutschland durch. Die Vergütung wurde vollständig von den jeweiligen Betriebsstätten getragen. Das Finanzamt forderte die SE auf, für die anteiligen Inlandsvergütungen Lohnsteuer einzubehalten und anzumelden.
Kernaussagen des Urteils:
1.Arbeitgebereigenschaft
Nach den einschlägigen DBA können Betriebsstätten keine Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne sein. Mangels selbstständiger Rechtspersönlichkeit fehlt Betriebsstätten die Fähigkeit zur Ansässigkeit, die für die Arbeitgebereigenschaft erforderlich ist.
Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 und des Art. 15 Abs. 2 des einschlägigen DBA schließt aus, den abkommensrechtlichen Arbeitgeberbegriff mit dem Begriff der Betriebsstätte gleichzusetzen. Das Stammhaus ist abkommensrechtlich als wirtschaftlicher Arbeitgeber der im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer anzusehen, da es den Arbeitslohn der in das Inland entsandten ausländischen Arbeitnehmer wirtschaftlich allein trägt.
Dies stellt auch keinen Verstoß gegen den Authorised OECD Approach (AOA) dar: Die Betriebsstätte wird hiernach ausschließlich für Zwecke der Zurechnung von Unternehmensgewinnen im Sinne des Art. 7 OECD-MA fiktiv als selbstständiges und unabhängiges Unternehmen behandelt. Ein Einfluss auf die tatsächliche Arbeitgebereigenschaft besteht nicht.
2. Besteuerungsrecht
Deutschlands Deutschland behält das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit, die während der Tätigkeit im Inland erzielt werden.
Die Voraussetzungen für eine steuerfreie Vergütung nach den DBA wurden nicht erfüllt, da die Arbeitnehmervergütungen nicht von einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinne gezahlt wurden – eine Voraussetzung, die Betriebsstätten mangels Arbeitgebereigenschaft nicht erfüllen.
3. Unionsrecht und Gleichheit
Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) oder den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) liegt nach Ansicht des BFH nicht vor, denn Betriebsstätten und Tochtergesellschaften sind rechtlich und steuerlich nicht vergleichbar.
Fazit
Das BFH-Urteil schafft Klarheit über die steuerliche Behandlung von Betriebsstätten und deren Arbeitnehmenden. Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten müssen weiterhin die Lohnsteuer für Arbeitnehmende berechnen und abführen, die für Dienstreisen nach Deutschland entsandt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten für diese Tätigkeiten von den Betriebsstätten getragen werden.
Betroffene Normen
Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 DBA; Art. 7 OECD-MA
Fundstellen
BFH‑Urteil vom 12.12.2024, VI R 25/22
BFH‑Urteil vom 12.12.2024, VI R 26/22
