Digitaler Start in 2026: Ausweitung der elektronischen Antragsverfahren für Auslandseinsätze in Abkommensstaaten
Ab dem 01.01.2026 wird´s digital- auch für Einsätze in Länder mit bilateralen Sozialversicherungsabkommen. Was ändert sich für Unternehmen und Beschäftigte am Antragsverfahren?
Änderung
Die Ausweitung der digitalen Antragsstellung für A1-Bescheinigungen macht nun auch vor den Abkommensstaaten nicht halt: Ab 2026 müssen Entsendebescheinigungen und Ausnahmevereinbarungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften in Staaten, mit denen Deutschland ein Abkommen auf dem Gebiet der Sozialen Sichherheit hat, ebenfalls elektronisch bei den Behörden eingereicht werden.
Ab diesem Zeitpunkt sind Anträge einheitlich für alle Abkommensstaaten ausschließlich an die gesetzlichen Krankenkassen zu senden, wenn Arbeitgeber abhängig Beschäftigte ins Ausland entsenden und Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse abführen. Künftig läuft die gesamte Kommunikation ausschließlich über das elektronische Verfahren- von der Antragsstellung bis zur Rückmeldung seitens der auszustellenden Behörde. Hierbei wurde die Ausstellung der Bescheinigungen für viele Abkommensstaaten vereinheitlicht, sodass Unternehmen weniger Aufwand haben und die Weiterleitung des Bescheides über den Abschluss der Ausnahmevereinbarung an die zuständige Behörde entfällt. Ein notwendiger, aber auch sinnvoller Schritt zur bürokratischen Entlastung der HR-Abteilungen und Unternehmen.
Für u.a. Selbstständige regeln weiterhin die jeweiligen Abkommen, wer zuständig ist- die DVKA (GKV-Spitzenverband) oder die Deutsche Rentenversicherung Bund. Auch hier gilt: digital first. Jedoch bildet die Deutsche Rentenversicherung Bund erstmal eine Ausnahme. Sie werden das digitale Verfahren vorerst nicht ab dem 01.01.2026 umsetzen können.
Besonderer Hinweis: Bei Ausnahmevereinbarungen für die Länder Chile, China, Japan und Quebec bleibt die DVKA für den Abschluss der Ausnahevereinbarung zuständig- für die Ausstellung der eigentlichen Entsendebescheingigung ist jedoch weiterhin die zuständige Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Inwieweit der elektronische Austausch für die Ausstellung der finalen Entsendebescheinigung aussieht, bleibt abzuwarten. Hier ist noch nicht bekannt, ob die DVKA, die Bescheide direkt an die zuständige Stelle weiterleitet oder ob dies durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat.
Fazit
Mehr Klarheit, weniger Paper- aber auch mehr Verantwortung bei der digitalen Umsetzung. Wer ab 2026 grenzüberschreitend tätig ist oder Mitarbeiter ins Ausland entsendet, sollte sich mit dem neuen Verfahren vertraut machen. Es bleibt spannend abzuwarten, ob die Ausnahmen für Chile, China, Japan und Quebec als Prozessschritt weiter beim Arbeitgeber bleiben oder ob dies effizient zwischen den Behörden geregelt wird und wann die Deutsche Rentenversicherung Bund sich dem digitalen Antragsverfahren anschließen wird. Wir halten Sie hierbei auf dem Laufenden! Sollten Sie Fragen haben, beraten wir Sie gerne.
