Entsendung 2.0: Neue Spielregeln für Auslandseinsätze in Abkommensstaaten
Internationale Einsätze neu gedacht und Rechtslücken geschlossen: Im Rahmen der Umstellung auf das elektonische Antragsverfahren ab dem 01.01.2026 für Entsendebescheinigungen und Ausnahmevereinbarungen hat die DVKA ihre Rechtspraxis für die Rechtsauslegung der Begriffe Kostenweiterbelastung und Entsendedauer spezifiziert. Dies schafft nun weitere Klarheit für Unternehmen.
Rechtliche Änderungen bei der Weiterbelastung von Gehaltskosten - mehr Flexibilität für Auslandseinsätze
Die DVKA hat in Zusammenarbeit mit Vertretern der deutschen Rentenversicherung Bund sowie anderen Abkommensstaaten über die praktische Umsetzung des Entsendebegriffs und deren Auslegung diskutiert und sind zu folgendem Ergebnis gekommen:
Bisher galt: Wird das Gehalt einer entsandten Person im Rahmen einer Konzernentsendung an das verbundenene Unternehmen im Ausland (überwiegend) weiterbelastet, liegt in der Regel keine Entsendung im Sinne des Abkommensrechts vor (unter Einbezug der Ein- und Ausstrahlungsrichtlinien nach nationalem Recht). Diese Sichtweise ist passé - zumindest für die Staaten Australien, China und Quebec. Denn diesen Abkommen mangelt es an einer klaren rechtlichen Definition der Begriffe "Entsendung" und "Beschäftigung", sodass hier innerstaatliche Regelungen zur Definition herangezogen werden.
Somit gilt ab sofort: Somit ist die Weiterbelastung der Gehaltskosten nicht mehr grundsätzlich ein Aussschlusskriterium für eine Entsendung für die genannten Abkommensstaaten. Entscheidend ist nun, ob die Entsendung nicht nur kurzzeitig erfolgt und ob die Kosten vollständig oder überwiegend weiterbelastet werden. Auf den Begriff der "Kurzfristigkeit" geht die DVKA in ihrem Rundschreiben (2025/233 vom 22.04.2025) jedoch nicht ein und erläutert diesen nicht weiter.
Lediglich für Entsendung nach Indien wird weiterhin bei einer Weiterbelastung der Kosten (auch zum Teil) keine Entsendung vorliegen (Artikel 2 Absatz 5 der Verwaltungsvereinbarung zum Abkommen mit Indien). Somit profitieren Unternehmen von mehr rechtlicher Klarheit und Planungssicherheit.
Kalendermonat vs. Monat - die neue Auslegung der "Zeitrechnung" bei Entsendungen
Wie lange eine Entsendung maximal dauern darf, hängt vom jeweiligen Abkommen ab. Entscheidende Begriffe im bilateralen Vertrag:
- "Monat" bedeutet: Es zählt der tatsächliche Zeitraum der Entsendung vs.
- "Kalendermonat" dagegen bedeutet: Der gesamte Monat zählt, auch wenn der Einsatz z.B. erst am 15.03. beginnt
Praxisbeispiel:
Wird Herr Müller am 15.03.2025 bis zum 14.03.2027 nach Brasilien entsandt, zählt der März als voller Monat. Die maximale Entsendedauer beginnt also 01.03.2025 und nicht erst am tatsächlichen Startdatum. Die Bescheinigung BR/DE 101 wird für den Zeitraum 15.03.2025 bis zum 14.03.2027 ausgestellt.
Korrektur des Begriffs Monats für Entsendungen nach Uruguay
In der Bescheinigung DE/UY 101 wurde der Begriff "Kalendermonat" fälschlicherweise genutzt. Hier ist korrekt: "für längstens 24 Monate". Die DVKA hat die Bescheinigung nach Hinweis einer Krankenkasse entsprecht angepasst und auf Ihrer Hompage zum Abruf zur Verfügung gestellt.
Fazit
Die neuen Regelungen bringen Bewegung in die Praxis von internationalen Entsendungen und eröffnen neue Handlungsspielräume für Unternehmen. Sie geben mehr Flexibilität, Rechts- und Planungssicherheit für Entsendungen nach Australien, China und Quebec. Gleichzeitig bleibt jedoch besondere Vorsicht bei Ländern wie Indien geboten, da hier keine Anpassung der Rechtspraxis erfolgt. Insgesamt fördern die Änderungen eine Vereinheitlichung und Harmonisierung der Rechtsauslegung sowie sicherere Anwendung der Sozialversicherungsabkommen. Sofern Sie Fragen haben, ob Sie einen Antrag für eine Entsendung vs. Ausnahmevereinbarung einreichen müssen, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir beraten Sie gerne.
