Europäisches Sozialrecht: Geltungsbereich der EG-Verordnungen auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt
Zum 01.05.2010 trat das neue europäische Sozialrecht in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt bestimmt sich beispielsweise die Sozialversicherungszugehörigkeit von Arbeitnehmern, die innerhalb der Europäischen Union (EU) grenzüberschreitend beschäftigt sind, nach der neuen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie der entsprechenden Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (siehe Beitrag vom 22.09.2009).
Bislang galten die neuen EG-Verordnungen jedoch nur für Staatsangehörige der 27 EU-Mitgliedsstaaten. Für Staatsangehörige anderer Staaten (Drittstaatsangehörige) fanden auch weiterhin die Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 zum 01.01.2011 wird nunmehr der Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 sowie Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige (z.B. amerikanische Staatsangehörige) mit Wohnsitz in einem EU-Staat ausgedehnt.
Eine Ausnahme besteht jedoch weiterhin im Verhältnis zu Großbritannien und Dänemark, da diese Staaten einer Ausdehnung des Geltungsbereiches auf Drittstaatsangehörige nicht zugestimmt haben. Für nach Großbritannien entsandte Drittstaatsangehörige gilt somit weiterhin die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Da in Bezug auf Dänemark die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 jedoch nur für Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz anwendbar ist und auch das deutsch-dänische Abkommen über soziale Sicherheit grundsätzlich nicht auf Drittstaatsangehörige Anwendung findet, kann für Drittstaatsangehörige bei einer Entsendung von Deutschland nach Dänemark eine Doppelversicherung unter Umständen nicht ausgeschlossen werden.
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Jens Glaser I Düsseldorf