Deutsch-indisches Abkommen über Sozialversicherung seit 01.10.2009 in Kraft
Am 08.10.2008 wurde das deutsch-indische Abkommen über Sozialversicherung in Neu Delhi unterzeichnet (siehe auch unsere Ausgabe 12/2008). Nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am 18.08.2009 trat das Abkommen nunmehr zum 01.10.2009 in Kraft. Es bestimmt, dass für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Sozialversicherungsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Für entsandte Arbeitnehmer sieht das Abkommen jedoch die Möglichkeit vor, dass diese weiterhin den heimatstaalichen Rechtsvorschriften über Rentenversicherung unterstellt bleiben und von der Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates befreit werden. Für deutsche Arbeitnehmer, die nach Indien entsandt werden, gelten darüber hinaus auch die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) weiterhin fort. Umgekehrt sind indische Arbeitnehmer ebenfalls von den deutschen Rechtsvorschriften über Arbeitslosenversicherung befreit, wenn sie im Rahmen einer Entsendung vorübergehend in Deutschland beschäftigt sind.