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09.12.2015
Sozialversicherung

Kindergeld - Pflicht zur Angabe der Steuer-Identifikationsnummer ab dem 01.01.2016

Mit Beginn des Jahres 2016 tritt eine neue Regelung für den Bezug von Kindergeld in Kraft.
Eine zusätzliche Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld ist ab dem 01.01.2016 die Angabe der Steuer-Identifikationsnummern (Steuer-ID) des Kindergeld-Berechtigten und der Kinder, unabhängig von deren Geburtsdatum (Änderungen der §§ 62 und 63 Einkommensteuergesetz durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 02.12.2014, BGBl I S. 1922). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Kindergeld für jedes Kind nur einmal ausgezahlt wird.

Ab diesem Zeitpunkt muss somit jeder Kindergeldberechtigte der für ihn zuständigen Familienkasse seine Steuer-ID und die Steuer-ID des Kindes angeben. Benötigt werden die Steuer-ID des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht.

Bei Neuanträgen teilen Eltern den Familienkassen die eigene und die Steuer-ID der Kinder über den Kindergeldantrag mit. Für Neugeborene erhält der Berechtigte automatisch die Steuer-ID. Wird bereits Kindergeld bezogen und die Steuer-ID wurden der Familienkasse noch nicht mitgeteilt, sollte dies möglichst beim nächsten Kontakt mit der Familienkasse nachgeholt werden.

Eine Steuer-ID wird automatisch durch das Bundeszentralamt für Steuern jeder Person mitgeteilt, die mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist. Die Nummer ist auch auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder dem Einkommensteuerbescheid verzeichnet.

Nach Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit ist die Besorgnis unbegründet, dass die Kindergeldzahlung eingestellt wird, wenn bis zum 01.01.2016 keine Mitteilung der Steuer-ID vorliegt. So ist es nach Auskunft der Familienkassen aktuell nicht erforderlich, diese mitzuteilen oder die Service-Rufnummern der Familienkasse anzurufen. Grundsätzlich werden die Familienkassen es nicht beanstanden, wenn die Steuer-ID im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht werden.

Durch ein automatisches Meldeabgleichsverfahren liege den örtlichen Familienkassen bereits ein Großteil der Steuer-Identifikationsnummern vor. Sofern die Steuer-ID noch nicht bei der Familienkasse vorliegen, sollen Kindergeldberechtigte im Laufe des Jahres 2016 von ihrer zuständigen Familienkasse kontaktiert werden. Kindergeld wird daher auch ohne Vorliegen der Steuer-ID zunächst fortgezahlt.

Sofern die Steuer-ID der Familienkasse jedoch auch nach Aufforderung nicht mitgeteilt wird, droht die Rückforderung des im Jahre 2016 bereits gezahlten Kindergeldes.

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht unter bestimmten Umständen beispielsweise auch für Kinder, die im europäischen Ausland leben. Diese erhalten im Regelfall keine deutsche Steuer-ID, da sie in Deutschland nicht steuerpflichtig sind. Deshalb ist ihre Identität auf andere geeignete Weise mit Hilfe der in den jeweiligen Ländern gebräuchlichen Personenidentifikationsmerkmale und Dokumente nachzuweisen.

Ihr Ansprechpartner

Jens Glaser

jglaser@deloitte.de
Tel.:

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