LSG Niedersachsen-Bremen: Beitragspflicht einer niederländischen ABP-Rente
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 21.01.2025 (Az. 16 KR 102/22) entschieden, dass Leistungen des niederländischen „Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds“ (ABP) für die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht als Versorgungsbezug, sondern als ausländische Rente eingestuft werden. Damit gilt für die Verbeitragung lediglich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, was für Versicherte eine finanzielle Entlastung bedeutet. Die Entscheidung hat wegweisenden Charakter, da die rechtliche Qualifikation solcher Leistungen bislang umstritten war. Eine Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde zugelassen. Was bedeutet das Urteil für Grenzgänger und Bezieher ausländischer Renten? Ein Blick auf die Hintergründe und die Auswirkungen.
Sachverhalt
Die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 21.1.2025 (Az. 16 KR 102/22, BeckRS 2025, 908) befasst sich mit der Frage der Beitragspflicht von Rentenleistungen aus dem niederländischen Algemeen Burgerlijk Pensioenfonds (ABP) im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Konkret stritten die Parteien darum, ob eine von der Klägerin bezogene Witwenrente aus dem ABP als Versorgungsbezug oder als ausländische Rente einzuordnen ist. Das Urteil ist insbesondere deshalb relevant, weil es Klarheit in Bezug auf die rechtliche Qualifikation der ABP-Leistungen schafft und auf offene Fragen hinsichtlich ausländischer Renten eingeht.
Die 1951 geborene Klägerin, niederländische Staatsangehörige, bezog seit 2017 neben einer Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) auch eine Witwenrente des ABP sowie eine niederländische AOW-Rente. Die beklagte Krankenkasse qualifizierte die ABP-Leistungen zunächst als Versorgungsbezug i.S.v. § 229 SGB V und erhob dementsprechend Beiträge zum vollen allgemeinen Beitragssatz. Nachdem die Klägerin gegen diese Einordnung Widerspruch und anschließend Klage erhoben hatte, entschied das Sozialgericht (SG), dass die ABP-Leistungen nicht als Versorgungsbezug, sondern als ausländische Rente i.S.v. § 228 Satz 2 SGB V zu qualifizieren seien. Das LSG bestätigte diese Entscheidung im Berufungsverfahren.
Entscheidung des LSG
Das LSG stellte klar, dass es sich bei den Leistungen aus dem niederländischen ABP um eine Rente und nicht um einen Versorgungsbezug handelt. Maßgeblich war dabei eine Einordnung gemäß den in § 228 SGB V verankerten Regelungen sowie den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zur Abgrenzung zwischen Renten und Versorgungsbezügen (z.B. BSG, Urteil vom 30.11.2016, B 12 KR 22/14 R, und Urteil vom 23.02.2021, B 12 KR 32/19 R). Ausschlaggebend war, dass die ABP-Leistungen als Teil eines ausländischen Systems der sozialen Sicherung anzusehen sind, das auf einer öffentlich-rechtlichen Pflichtzugehörigkeit beruht und typische Merkmale einer gesetzlichen Rente nach deutschem Recht aufweist (z.B. Absicherung von Risiken wie Alter, Erwerbsminderung oder Tod).
Das Gericht verwies insbesondere darauf, dass die Einstufung der ABP-Leistungen als Rente nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass der ursprünglich öffentlich-rechtlich organisierte ABP 1996 in eine private Stiftung umgewandelt wurde. Die grundlegenden strukturellen Merkmale des Systems und die Finanzierung über obligatorische Beiträge blieben davon unberührt. Das LSG führte weiter aus, dass für die Beitragspflicht der Klägerin aus der ABP-Witwenrente gemäß § 228 Satz 2 SGB V lediglich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes maßgeblich sei, da es sich um eine ausländische Rente handele.
Bewertung der Entscheidung
Das Urteil des LSG ist dogmatisch überzeugend und präzisiert die bislang umstrittene Frage der rechtlichen Einordnung von ABP-Leistungen im Zusammenhang mit der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des BSG an, wonach ausländische Sozialleistungssysteme auf ihre Vergleichbarkeit mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geprüft werden müssen. Entscheidend ist dabei, ob es sich um ein öffentlich-rechtlich geprägtes System handelt, das wiederkehrende Leistungen zur allgemeinen Alters- und Hinterbliebenenabsicherung bietet. Diese Voraussetzungen erfüllte das ABP auch nach seiner Umwandlung in eine Stiftung weiterhin.
Besonders hervorzuheben ist, dass das LSG die Systematik des niederländischen Rentensystems in die Begründung einbezogen hat. Es stellte zutreffend die Dreisäulenstruktur des Systems dar (staatliche AOW-Leistungen, betriebliche Zusatzrenten und private Rentenversicherungen) und ordnete die ABP-Leistungen als Teil der zweiten Säule ein. Damit argumentierte es überzeugend, dass die ABP-Leistungen typologisch deutlich einer gesetzlichen Rente nahekommen und nicht lediglich eine betriebliche Zusatzversorgung darstellen.
Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Versicherte in der deutschen KVdR, die Rentenleistungen aus dem Ausland beziehen. Gleichzeitig zeigt der Fall, dass die Abgrenzung zwischen ausländischen Renten und Versorgungsbezügen nach wie vor ein schwieriges und streitanfälliges Thema ist. Die vom LSG zugelassene Revision unterstreicht, dass die rechtliche Qualifikation der ABP-Leistungen grundsätzliche Bedeutung hat und es einer höchstrichterlichen Klärung durch das BSG bedarf.
Fazit
- Die Entscheidung zeigt, dass bei der Verbeitragung ausländischer Renten nach § 228 Satz 2 SGB V sorgfältig geprüft werden muss, ob die Bezugsgröße wirklich einer klassischen Rente oder eher einer Betriebs- oder Zusatzversorgung entspricht. Die systematische Einordnung des Zahlungsträgers und der Modalitäten der jeweiligen Leistung ist dabei zentral.
- Für Versicherte in der KVdR bedeutet die Einordnung einer ausländischen Leistung als Rente i.S.v. § 228 Satz 2 SGB V eine spürbare finanzielle Entlastung, da lediglich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zugrunde gelegt wird. Bei einer Einordnung als Versorgungsbezug nach § 229 SGB V würde der volle Satz greifen.
- Die Prüfung im Einzelfall bleibt zeit- und ressourcenintensiv. Es ist ratsam, bei betroffenen Fällen frühzeitig rechtliche Beratung einzuholen. Überdies wäre eine bundeseinheitliche Handhabung seitens des GKV-Spitzenverbandes wünschenswert, um Rechtssicherheit für Versicherte und die Krankenkassen zu schaffen.
- Die Revision vor dem BSG könnte eine bedeutende Leitentscheidung hervorbringen, die verbindliche Maßstäbe für die Einstufung von ABP-Leistungen und anderer vergleichbarer ausländischer Renten setzt. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit das BSG die vom LSG dargelegte Einordnung bestätigt. Bis dahin sollten Versicherte, die in ähnlichen Fällen betroffen sind, bei Beitragsbescheiden Widerspruch einlegen und gegebenenfalls auf das anhängige Verfahren hinweisen.
Betroffene Normen
§ 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V
Fundstelle
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.01.2025, 16 KR 102/22
