Säumniszuschläge im Rahmen von Betriebsprüfungen – Widerspruch erfolgsversprechend?
Bei Sozialversicherungsprüfungen, die routinemäßig von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt werden, werden festgestellte fehlende oder unzureichende Beitragszahlungen in der Regel mit Säumniszuschlägen belegt. Diese sind, sofern die gesetzlichen Bedingungen gegeben sind, zwangsläufig zu erheben. Es liegt nicht im Ermessen des Versicherungsträgers. Des Weiteren werden Säumniszuschläge regelmäßig bei verspäteten Sozialversicherungszahlungen oder auch teilweise bei rückwirkenden Statusfeststellungen eingefordert. Unter bestimmten Umständen kann es sinnvoll sein, gegen erhobene Säumniszuschläge Widerspruch einzulegen. Rückwirkende Forderungen von Säumniszuschlägen dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erhoben werden, wenn der Beitragsschuldner nachweisen kann, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
Rechtsprechung zu Säumniszuschlägen
In diesem Rahmen stellt sich die wichtige Frage, wie Arbeitgeber in der Praxis nachweisen können, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Beitragspflicht hatten. Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 12.12.2018 (BSG, Urteil vom 12.12.2018, B 12 R 15/18 R, NWB EAAAH-10117) klargestellt, dass der Arbeitgeber bedingten Vorsatz (dolus eventualis) gehabt haben muss, um selbst Schuld zu tragen. Der Arbeitgeber muss also zunächst die Möglichkeit erkannt haben, dass sein Handeln zu fehlenden Sozialversicherungsbeiträgen führen könnte, und dieses Risiko billigend in Kauf genommen haben. Daraus ergibt sich, dass grob fahrlässige Unkenntnis nicht ausreicht, um den Arbeitgeber als verschuldet zu betrachten.
Damit rückwirkende Säumniszuschläge rechtmäßig sind, muss der Arbeitgeber folglich entweder konkret Kenntnis von der Beitragspflicht gehabt haben oder die Unkenntnis muss durch sein eigenes Verschulden mit bedingtem Vorsatz verursacht worden sein. Es gilt zu beachten, dass die Beweislast für die unverschuldete Unkenntnis grundsätzlich beim Arbeitgeber liegt und dieser somit im Zweifel Beweise zur Darlegung seiner Unwissenheit und das Fehlen von Verschulden auf seiner Seite bereithalten muss.
Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist es nun durchaus komplizierter für die Deutsche Rentenversicherung, Säumniszuschläge gegenüber geprüften Arbeitgebern zu begründen und praktisch durchzusetzen.
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