Sozialversicherungsabkommen mit Uruguay unterzeichnet
Am 08.04.2013 wurde in Berlin das deutsch-uruguayische Abkommen über soziale Sicherheit unterzeichnet. Durch das Abkommen wird der soziale Schutz der Staatsangehörigen beider Länder innerhalb der jeweiligen Rentenversicherungssysteme sichergestellt und koordiniert. Doppelversicherung und Lücken im Rentenverlauf werden somit verhindert.
Das Sozialversicherungsabkommen sieht vor, dass für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Sozialversicherungsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Für entsandte Arbeitnehmer sieht das Abkommen jedoch vor, dass diese für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten weiterhin den heimatstaatlichen Rechtsvorschriften über Rentenversicherung unterstellt bleiben und von der Rentenversicherungspflicht im Beschäftigungsstaat befreit werden.
Zudem ermöglicht das Abkommen durch die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten im Ausland und jenen im Heimatland künftig Deutschen aus uruguayischen Versicherungszeiten Rentenansprüche zu erwerben. Dies gilt ebenso im umgekehrten Fall, wenn Mitarbeiter aus Uruguay in Deutschland Versicherungszeiten zurückgelegt haben.
Das Abkommen bedarf nach der Unterzeichnung noch der Zustimmung der parlamentarischen Gremien in beiden Staaten. Zu wann das Abkommen in Kraft treten wird, kann daher zurzeit noch nicht abgeschätzt werden.
Weitere Vertragsverhandlungen
Derzeit führt die Bundesrepublik Deutschland ebenfalls Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens mit Argentinien, der Russischen Föderation und den Philippinen.
Die Verhandlungen mit der Ukraine wurden zum Abschluss gebracht. Eine Vertragsunterzeichnung fand bisher nicht statt. Derzeit ist nicht absehbar wann es zur Unterzeichnung kommen wird.