Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Albanien tritt zum 01.12.2017 in Kraft
Am 01.12.2017 tritt das deutsch-albanische Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft.
Durch das Abkommen wird der soziale Schutz im Bereich der jeweiligen Rentenversicherungssysteme, insbesondere für den Fall koordiniert, dass sich Versicherte im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten. Doppelversicherung und Lücken im Versicherungsverlauf werden somit verhindert.
Das Sozialversicherungsabkommen sieht vor, dass für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Sozialversicherungsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
Für Arbeitnehmer, die zeitlich befristet in den jeweils anderen Vertragsstaat entsandt werden, sieht das Abkommen jedoch vor, dass diese für die ersten 24 Kalendermonaten der Entsendung weiterhin den heimatstaatlichen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherungspflicht unterstellt bleiben und von der Versicherungspflicht im Beschäftigungsstaat befreit werden.
Bei Entsendungen können die anzuwendenden Rechtsvorschriften zukünftig über die Bescheinigung DE/AL 101 nachgewiesen werden.
Durch die Zusammenrechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten mit denen ihres Heimatlandes können künftig Deutsche aus albanischen Versicherungszeiten und albanische Versicherte aus deutschen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben. Die Renten werden in voller Höhe auch in das jeweils andere Land gezahlt, wobei sie aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten berechnet werden.
