Spitzenverbände der Sozialversicherung: Übergangsregelung für Honorar-Lehrkräfte - Neue Empfehlungen für Bildungseinrichtungen
Hintergrund der Übergangsregelung
Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.06.2022 führte zu einer Neuausrichtung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Lehrkräften. Um die daraus resultierenden Unsicherheiten zu beseitigen, wurde mit dem neuen § 127 SGB IV eine Übergangsregelung geschaffen, die bis Ende 2026 gilt. Sie ermöglicht es, Honorar-Lehrkräfte weiterhin als selbstständig zu betrachten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Neue Empfehlungen der Spitzenverbände
Das Rundschreiben vom 21.05.2025 präzisiert die praktische Umsetzung der Übergangsregelung und gibt Bildungseinrichtungen wichtige Hinweise:
1. Grundvoraussetzungen und Anwendungsbereich
Die Spitzenverbände betonen, dass die Übergangsregelung für Lehrkräfte gilt, die tatsächlich Wissen vermitteln oder praktische Tätigkeiten unterweisen. Dabei ist die Regelung nicht nur für aktuelle Tätigkeiten relevant, sondern auch rückwirkend auf Lehrtätigkeiten vor ihrem Inkrafttreten anwendbar. Dies schafft Klarheit für Bildungseinrichtungen, die sich mit Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen konfrontiert sehen könnten. Die Voraussetzung, dass beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind, wird durch die Vertragsgestaltung und die faktische Handhabung des Vertragsverhältnisses belegt. Begriffe wie „Honorarvertrag“ oder „freie Mitarbeit“ im Vertragstext sowie das Fehlen von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Bildungsträger sind entscheidende Indikatoren. Bescheide, die vor dem 01.03.2025 bestandskräftig geworden sind, fallen nicht unter die Übergangsregelung. Ebenso ist die Regelung nicht anwendbar, wenn ein Klageverfahren am Stichtag anhängig war.
2. Zustimmung der Lehrkräfte
Die Zustimmung der Lehrkraft ist ein zentraler Bestandteil der Übergangsregelung. Sie muss ausdrücklich gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden und ist nicht durch bloße Übereinstimmung im Vertragstext ersetzt. Die Spitzenverbände empfehlen, die Zustimmung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren, um Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Zustimmung bezieht sich immer auf ein konkretes Vertragsverhältnis und ist nicht pauschal gültig. Für Rahmenverträge, die mehrere Einzelverträge umfassen, genügt jedoch eine einmalige Zustimmung, solange die Bedingungen unverändert bleiben.
3. Auswirkungen der Zustimmung
Durch die Zustimmung wird die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung als Lehrkraft bis zum 31.12.2026 ausgesetzt. Dies betrifft alle Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich der Umlagen und der Beiträge zur Unfallversicherung. Ab dem 01.03.2025 gilt für betroffene Lehrkräfte eine fingierte Selbstständigkeit im Sinne der Rentenversicherungspflicht. Lehrkräfte sind verpflichtet, sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden und Beiträge zu entrichten, sofern sie keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigen.
4. Zeitpunkt, Widerruf und Anfechtung der Zustimmung
Die Zustimmung wird wirksam, sobald sie dem Vertragspartner zugeht. Ein späterer Widerruf ist nicht möglich, da die Zustimmung eine bindende Willenserklärung darstellt. Die Anfechtung der Zustimmung ist nur unter den im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Bedingungen möglich, etwa bei Irrtum oder Täuschung. Die Spitzenverbände empfehlen Bildungsträgern, die Zustimmung zeitnah einzuholen, um Unsicherheiten bei Betriebsprüfungen zu vermeiden. Eine nachträgliche Zustimmung ist zwar möglich, jedoch nur bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens.
5. Statusfeststellungsverfahren und Beitragspflichten
Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund entscheidet über den Erwerbsstatus. Bei Feststellung einer Beschäftigung prüft die Einzugsstelle, ob die Voraussetzungen des § 127 SGB IV erfüllt sind. Die Zustimmung der Lehrkraft muss dabei nachgewiesen werden, da die Darlegungs- und Beweislast beim Bildungsträger liegt.
Handlungsempfehlungen für Bildungseinrichtungen
Bildungseinrichtungen sollten die neuen Empfehlungen der Spitzenverbände nutzen, um ihre Vertragsverhältnisse zu überprüfen und rechtssicher zu gestalten:
- Bestehende Honorarverträge sollten auf die Voraussetzungen des § 127 SGB IV geprüft werden.
- Die Zustimmung der Lehrkräfte sollte zeitnah eingeholt und dokumentiert werden.
- Bei neuen Vertragsabschlüssen sollten die Anforderungen der Übergangsregelung direkt integriert werden.
Fazit
Das Rundschreiben der Spitzenverbände bietet wertvolle Orientierung für die praktische Umsetzung der Übergangsregelung. Bildungseinrichtungen sind jedoch weiterhin gefordert, ihre Vertragsgestaltung und Dokumentation sorgfältig zu prüfen, um mögliche Nachforderungen zu vermeiden.
Haben Sie Fragen zur Umsetzung der Übergangsregelung oder benötigen Sie Unterstützung bei der Vertragsprüfung? Kontaktieren Sie uns gerne!
