Stufenweise Einführung eines elektronischen Antragsverfahrens für A1-Bescheinigungen
Im Falle einer vorübergehenden Tätigkeit im europäischen Ausland ist eine A1-Bescheinigung als Nachweis der Sozialversicherungszugehörigkeit erforderlich.
Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit geschaffen, die entsprechenden Bescheinigungen auch elektronisch zu beantragen. Dies war bislang nur auf schriftlichem Wege möglich.
Das neue elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 wird ab dem 01.07.2017 in Stufen eingeführt.
Mit dem elektronischen Verfahren wird es Arbeitgebern möglich sein, für entsandte Mitarbeiter einen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung an die zuständige Behörde über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder mithilfe einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe zu übermitteln.
Die elektronische Beantragung wird sowohl für Entsendungen nach Art. 12 als auch für Ausnahmevereinbarungen nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 möglich sein. Die Ausstellung und Übermittlung der A1-Bescheinigung durch die Behörden kann zunächst auch weiterhin papiergestützt erfolgen.
Ab dem 01.01.2018 elektronisch beantragte A1-Bescheinigungen nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollen den Arbeitgebern durch die zuständige Behörde dann ebenfalls elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Der Arbeitgeber hat diese dann auszudrucken und dem Arbeitnehmer unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Im Falle der Beantragung einer Ausnahmevereinbarung nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die elektronische Datenübermittlung lediglich für das Antragsverfahren vorgesehen. Die weitere Korrespondenz mit dem Arbeitgeber – einschließlich der Übermittlung der Arbeitnehmererklärung sowie der A1-Bescheinigung – erfolgt auf dem Postweg.
Nach einer zweijährigen Übergangszeit soll das elektronische Antragsverfahren dann zum 01.07.2019 für alle Arbeitgeber verpflichtend werden.
Die Beantragung einer A1-Bescheinigung bei gewöhnlicher Beschäftigung in mehreren Staaten sowie die Beantragung von Entsendebescheinigungen bei Entsendungen in das außereuropäische Ausland werden nach aktuellem Stand noch nicht elektronisch möglich sein.
Es gilt zu beachten, dass es sich bei dem elektronischen Meldeverfahren lediglich um eine Digitalisierung des Antragsverfahrens handelt. Es entbindet den Arbeitgeber hingegen nicht von seiner Verpflichtung, bei Beschäftigungen mit Auslandsbezug die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen zu prüfen und auch den Mitarbeiter entsprechend zu informieren.
Sollte beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung im In- oder Ausland eine fehlerhafte Beurteilung oder die nicht korrekte Angabe von Daten festgestellt werden, können auch bereits ausgestellte A1-Bescheinigungen widerrufen werden und verlieren somit rückwirkend ihre Gültigkeit. Einige ausländische Sozialversicherungsbehörden haben bereits signalisiert, nicht nur das Vorhandensein der A1-Bescheinigungen, sondern insbesondere auch den zugrunde liegenden Sachverhalt verstärkt zu überprüfen.
Insbesondere vor dem Hintergrund der europaweit gestiegenen Anforderungen auch bei nur kurzzeitigen Auslandseinsätzen, wie zum Beispiel Dienstreisen, die Sozialversicherungszugehörigkeit durch Vorlage einer A1-Bescheinigung nachzuweisen, ist die Einführung des elektronischen Antragsverfahren zu begrüßen. So sollen sich hierdurch insbesondere auch kürzere Bearbeitungs- und Antwortzeiten der Behörden ergeben.
Auch Deloitte wird daher die Möglichkeiten des elektronischen Antragsverfahrens für seine Mandanten so früh wie möglich nutzen.
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