44- Euro- Freigrenze nicht bei Zukunftssicherungsleistungen anwendbar
Arbeitgeber können Ihren Arbeitgebern monatlich Sachbezüge im Gegenwert von € 44 steuerfrei zukommen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich nicht um Barlohn handelt.
In dem BMF Schreiben vom 10.10.2013 wurde zu der Frage Stellung genommen, ob die 44-Euro Freigrenze für Sachbezüge auch für Beiträge des Arbeitgebers für Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitnehmers anzuwenden ist.
Zum Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die Arbeitnehmern aus ihrem Arbeitsverhältnis zugehen. Hierunter fallen grundsätzlich auch Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung (z.B. private Pflegezusatzversicherung, Krankentagegeld) des Arbeitnehmers.
In dem BMF Schreiben wurde klargestellt, dass die Übernahme von Beiträgen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer als Barlohn zu qualifizieren ist. Die 44-Euro Freigrenze ist hingegen für Sachbezüge bestimmt und folglich nicht anwendbar.
Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter Deloitte Tax- News vom 16.10.2013.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 10.10.2013, IV C 5- S 2334/13/10001
Weitere Einzelheiten
Deloitte Tax- News vom 16.10.2013
