FG Köln: Änderung der Lohnsteueranmeldung nach Einkommensteuerveranlagung
Sachverhalt
Der Kläger hatte in den Streitjahren keinen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland und lebte in Großbritannien. Er wurde in den Streitjahren lediglich mit seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland veranlagt. Zudem erhielt er Ruhegeldzahlungen von seiner ehemaligen, inländischen Arbeitgeberin. Das Besteuerungsrecht auf die Ruhegeldzahlungen stand nach dem DBA Deutschland/Großbritannien Großbritannien zu. Die Arbeitgeberin hatte auf die Zahlungen jedoch Lohnsteuer einbehalten.
Der Kläger beantragte daher die Lohnsteuer zu erstatten. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die einbehaltene Lohnsteuer ausschließlich im Rahmen einer Veranlagung nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4b i.V.m. S. 7 EStG (Antragsveranlagung) möglich sei.
Eine Antragsveranlagung ist für beschränkt Steuerpflichtige möglich, wenn diese EU/EWR-Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat haben. Diese sei in dem zu entscheidenden Fall für den Kläger möglich gewesen. Von diesem Wahlrecht machte der Kläger keinen Gebrauch, stattdessen gab er aus anderen Gründen eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige ab.
Zudem sei eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr möglich. Des Weiteren führte das Finanzamt an, dass der Einkommensteuerbescheid die Lohnsteuervoranmeldungen als Rechtsgrundlage der Steuerzahlungen abgelöst habe. Daraufhin beantragte der Kläger die Lohnsteuervoranmeldungen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen, für die Streitjahre zu ändern und die Lohnsteuer zu erstatten. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ebenfalls mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Antragsveranlagung ab.
Entscheidung
Das FG hat dem Kläger stattgegeben. Der Lohnsteuerabzug sei in den Streitjahren aufgrund des DBA Deutschland/Großbritannien zu Unrecht erfolgt. Die bereits ausgestellten Lohnsteuerbescheinigungen stehen einer Änderung der Lohnsteuervoranmeldung im Rahmen des Vorbehalts der Nachprüfung nicht entgegen. Der Einkommensteuerbescheid bilde zwar grundsätzlich eine neue Rechtsgrundlage für die Steuerzahlungen. Da die Einkünfte aus den Ruhegeldzahlungen jedoch nicht in die Veranlagung einbezogen wurden, hindert dies nicht die Änderung der Lohnsteuervoranmeldung.
Eine Korrektur der Lohnsteueranmeldung ist daher aufgrund des bestehenden Vorbehalts der Nachprüfung durchzuführen.
Die Revision beim BFH wurde durch das FG zugelassen. Somit bleibt abzuwarten, welche Ansicht in dieser Sache durch den BFH vertreten wird.
Betroffene Norm
DBA-Großbritannien Art. 17 Abs. 1; § 49 Abs. 1 EStG; § 39 Abs. 3 EStG; § 39d Abs. 3 EStG; § 39b Abs. 6 EStG; § 41c Abs. 3 EStG; § 36 Abs. 2 EStG; § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG; § 164 Abs. 2 AO
Fundstelle
Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.04.2016, 12 K 574/15.
