BFH: Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier eines Dienstjubiläums
Sachverhalt
Anlässlich seines 40. Dienstjubiläums als Finanzbeamter hat der Steuerpflichtige seine Kollegen während der regulären Arbeitszeit in den Räumlichkeiten des Finanzamtes zu einer Jubiläumsfeier eingeladen. Mit der Ausrichtung der Feier sind dem Steuerpflichtigen Kosten in Höhe von insgesamt 833,73 Euro entstanden, welche er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machte.
Entscheidung
Eine Würdigung der entstandenen Kosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erachtete das Finanzamt als nicht begründet. Die hiergegen beim Finanzgericht Niedersachsen erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos. Erst im Rahmen der vom Steuerpflichtigen beim Bundesfinanzhof eingelegten Revision, wurden die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Sie sind folglich bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Steuerpflichtigen abzuziehen.
Ausschlaggebend für die Berücksichtigung der Kosten der Dienstjubiläumsfeier als Werbungskosten ist der Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen. Das Dienstjubiläum ist als berufsbezogenes Ereignis zu betrachten, da der Kläger insbesondere das gesamte Kollegium des Finanzamts eingeladen hat (nicht nur ausgewählte Kollegen) und die Feier in den Räumlichkeiten des Finanzamts während der regulären Arbeitszeit abgehalten wurde. Die von ihm ausgerichtete Dienstjubiläumsfeier war somit ausschließlich beruflich veranlasst und eine Zuordnung der Kosten zur privaten Lebensführung war auszuschließen.
Betroffene Norm
§§ 9 und 19 EStG.
Streitjahr: 2006.
Vorinstanz
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 03.12.2014, 4 K 28/14.
Fundstelle
BFH, Urteil 20.01.2016, VI R 24/15.
