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25.03.2026
Steuerrecht

BFH: Behandlung privater Zusatzkosten bei der 1-%-Besteuerung von Dienstwagen

Aktuelle BFH‑Urteile bringen Klarheit zur 1‑%‑Regelung bei Dienstwagen. Sie zeigen, dass privat veranlasste Zusatzkosten wie Maut oder Parkgebühren den geldwerten Vorteil nicht mindern. Gleichzeitig wird deutlich, welche Eigenleistungen von Arbeitnehmenden steuerlich tatsächlich berücksichtigt werden dürfen.

BFH, Urteil vom 18.06.2024, VIII R 32/20 und Urteil vom 23.01.2025, III R 33/24

Hintergrund

Die private Nutzung von Firmenwagen ist seit jeher ein Schwerpunkt steuerlicher Diskussionen. Aktuelle Urteile des BFH haben nun wichtige Klarstellungen zur sogenannten 1-%-Regelung gebracht. Im Fokus steht dabei die Frage, welche Kosten den geldwerten Vorteil tatsächlich mindern dürfen und wie von Arbeitnehmenden privat veranlasste Kosten zu behandeln sind. Dabei wird deutlich, dass nicht alle Kosten von der 1-%-Regelung umfasst sind.

Keine Vorteilsminderung durch private Zusatzkosten:

Die BFH-Urteile vom 18.06.2024 (Aktenzeichen VIII R 32/20) und 23.01.2025 (Aktenzeichen III R 33/24) stellen klar:

  • Maut-, Fähr- oder Parkkosten, die Arbeitnehmende für Privatfahrten (z.B. bei Urlaubsreisen) mit dem Dienst wagen tragen, mindern nicht den geldwerten Vorteil aus der 1-%-Regelung.
  • Auch Zubehör wie ein privat angeschaffter Fahrradträger ist nicht vorteilsmindernd.

Der BFH begründet seine Urteile damit, dass solche Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit der generellen Bereitstellung eines betriebs- und fahrbereiten PKWs stehen, sondern allein von der Entscheidung der Arbeit nehmenden abhängen, das Fahrzeug für einen bestimmten privaten Zweck zu nutzen bzw. ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen. Wäre der Arbeitgeber Kostenträger, entstünde ein eigenständiger geldwerter Vorteil, der nicht in der 1-%-Regelung enthalten ist.

Welche Kosten mindern den Vorteil?

Nur bestimmte Eigenleistungen der Arbeitnehmenden wirken vorteilsmindernd, wenn diese bei einer hypothetischen Übernahme durch den Arbeitgeber Bestandteil des Vorteils wären und somit von der Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung erfasst würden. Dazu zählen beispielsweise:

  • Zahlungen an den Arbeitgeber (Nutzungsentgelt)
  • Zeitraumbezogene Einmalzahlungen
  • Anteilige Übernahme der Anschaffungskosten
  • Laufende nutzungsabhängige Kosten (z.B. Treibstoff), wenn vertraglich vereinbart
  • Übernahme von regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten (z.B. Haftpflichtversicherung, Garagenmiete)

Werbungskostenabzug:

Ein Werbungskostenabzug für die Kosten, die auf die Privatnutzung des Dienstwagens entfallen, ist ausgeschlossen, wenn diese ausschließlich privat veranlasst sind, wie etwa bei Urlaubsreisen. Solche Aufwendungen gelten gemäß § 12 Nr. 1 EStG als unverzichtbare Lebensführungskosten und sind daher nicht abzugsfähig.

Fazit

Die Entscheidungen des BFH verdeutlichen den stark typisierenden Charakter der 1-%-Regelung. Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass nur bestimmte Kosten, die direkt mit der Fahrzeugüberlassung zusammenhängen, vorteilsmindernd wirken können. Individuelle Aufwendungen, die nicht unter die Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung fallen, bleiben unberücksichtigt. 

Betroffene Normen

§ 12 Nr. 1 EStG; § 8 Abs. 2 EStG; § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG 

Fundstellen

BFH, Urteil vom 18.06.2024, VIII R 32/20 

BFH, Urteil vom 23.01.2025, III R 33/24 

Ihre Ansprechpartner

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