BFH: Entfernungspauschale bei Doppelter Haushaltführung
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 18.04.2013 entschieden, dass die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung unabhängig von der Art der Durchführung in Anspruch genommen werden kann.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte im Veranlagungsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung, u.a. die Entfernungspauschale für 48 Familienheimfahrten. Der Kläger führe jedoch nur 11 dieser Fahrten mit dem PKW durch. Die übrigen 37 Fahrten erledigte der Kläger mit der Bahn. Die Finanzverwaltung erkannte jedoch nur die Entfernungspauschale für die Fahrten mit dem PKW an.
Entscheidung
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind dem Steuerpflichtigen für die Fahrten mit der Bahn keine Aufwendungen entstanden, da er diese von seinem Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen hat.
In zweiter Instanz entschied nun der Bundesfinanzhof, dass die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro km, unabhängig von der Art der Durchführung der Heimfahrten, berücksichtigt werden kann. Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen sind jedoch bei der Entfernungspauschale anzurechnen.
Nähere Informationen zum erlassenen BFH-Urteil finden Sie in unserem Artikel vom 05.07.2013 der Deloitte Tax News.
Vorinstanz
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2011, 1 K 1228/09, EFG 2012, S. 1040
Fundstelle
BFH, Urteil vom 18.04.2013, VI R 29/12
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 11.05.2005, VI R 70/03, BStBl II 2005, S. 785
BVerfG, Urteil vom 09.12.2008, 2 BvL 1/07, BVerfGE 122, S. 210
BFH, Urteil 24.01.1975, VI R 147/72, BStBl II 1975, S. 561
BFH, Urteil 28.02.2013, VI R 33/11, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt
