BFH: Entfernungspauschale – Steuerpflichtige dürfen auch Umwegstrecken steuerlich berücksichtigen
Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Straßenverbindung für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bei der Ermittlung des entsprechenden Werbungskostenabzugs (Entfernungspauschale) zugrund zu legen ist.
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Die Entfernungspauschale beträgt für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsstätte tatsächlich aufsucht 0,30 Euro je vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Die Straßenverbindung, die ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt, stellt somit eine ausschlaggebende Größe für die Ermittlung der Entfernungspauschale, d.h. die Höhe des entsprechenden Werbungskostenabzuges, dar.
Wie bereist dargestellt, ist grundsätzlich die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Ermittlung der Entfernungspauschale/ Werbungskosten zugrunde zu legen. Bisher konnte eine längere Straßenverbindung nur dann berücksichtigt werden, wenn diese zu einer Zeitersparniss von mindestens 20 Minuten führte.
In zwei Urteilen vom 16.11.2011 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr, dass eine längere Straßenverbindung auch ohne Erfüllung der vorgenannten Voraussetzung der Zeitersparnis Berücksichtigung findet, sofern diese Verbindung „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn die „offensichtlich verkehrsgünstigere“ Straßenverbindung eine bessere Streckenführung oder Ampelschaltung erfüllt. Voraussetzung ist jedoch, dass die im Rahmen der Einkommensteuererklärung für die Ermittlung der Entfernungspauschale berücksichtige Strecke von dem Steuerpflichtigen auch regelmäßig zurückgelegt worden ist. Die potenzielle Nutzungsmöglichkeit eines verkehrsgünstigeren Weges, ohne diesen auch tatsächlich zurückgelegt zu haben, ist somit nicht maßgebend.
Eine detaillierte Zusammenfassung dieser BFH-Urteile finden Sie in unserem Artikel vom 09.Februar 2012.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 16.11.2011, VI R 19/11
BFH, Urteil vom 16.11.2011, VI R 46/10
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Peter Mosbach I Düsseldorf
