BFH: erweiterte beschränkte Steuerpflicht aufgrund von „Remittance Basis“-Besteuerung in Großbritannien
Die jüngste BFH‑Entscheidung zeigt, dass die britische „Remittance Basis“ für Entsandte zwar attraktive Steuervorteile bietet, in Deutschland jedoch eine unerwartete steuerliche Gegenwirkung auslösen kann. Durch die Einstufung als Vorzugsbesteuerung greift unter bestimmten Voraussetzungen die erweiterte beschränkte Steuerpflicht – und deutsche Kapitalerträge bleiben trotz Wegzugs steuerpflichtig. Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig eine vorausschauende Prüfung ausländischer Steuervergünstigungen für Arbeitnehmende und Unternehmen ist.
BFH, Urteil vom 14. Januar 2025, Az. IX R 37/21
Hintergrund
Arbeitnehmende, die lediglich für einen befristeten Zeitraum nach Großbritannien entsandt werden, können zumindest in den ersten Jahren der Entsendung von der sogenannten „Remittance Basis“-Besteuerung in Großbritannien profitieren. In dem kürzlich ergangenen Urteil vom 14.01.2025 (IX R 37/21) bestätigt der BFH, dass diese „Remittance Basis“-Besteuerung in Großbritannien eine Vorzugsbesteuerung i.S.d. Außensteuergesetzes sein kann, die im Gegenzug im Inland gem. § 2 AStG zu einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht führt. Für die Anwendbarkeit des § 2 AStG sind neben der Vorzugsbesteuerung noch weitere Voraussetzungen zu prüfen.
Was ist die „Remittance Basis“-Besteuerung?
Die „Remittance Basis“-Besteuerung erlaubt es bestimmten Steuerpflichtigen in Großbritannien, Einkünfte aus dem Ausland nur dann zu versteuern, wenn diese nach Großbritannien transferiert („remittet“) werden. Dieses System weicht vom Welteinkommensprinzip ab und ist nur für Personen zugänglich, die in Großbritannien als „resident“, aber nicht als „ordinarily resident“ und „domiciled“ gelten.
Vorzugsbesteuerung gemäß § 2 AStG:
Nach § 2 AStG liegt eine Vorzugsbesteuerung vor, wenn die steuerliche Belastung durch eine gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumte Regelung erheblich gemindert wird. Eine Vorzugsbesteuerung liegt jedoch nicht vor, wenn nachgewiesen wird, dass die Besteuerung im Ausland zwei Drittel der Einkommensteuer, die unter gleichen Bedingungen bei unbeschränkter Steuerpflicht im Inland angefallen wäre, nicht unterschreitet. Soweit diese Vorzugsbesteuerung Einkünfte betrifft, die bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht als ausländische Einkünfte gelten würden, z.B. inländische Kapitaleinkünfte, sieht das AStG für deutsche Staatsbürger:innen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht vor. Im Ergebnis unterliegen Einkünfte, die normalerweise von der beschränkten Steuerpflicht nach Wegzug im Inland nicht mehr erfasst werden, weiterhin der Besteuerung im Inland, weil sie im Ausland entweder gar nicht oder nur gering besteuert werden.
BFH-Urteil vom 14.01.2025
Im Streitfall erzielte die Klägerin Kapitalerträge in Deutschland, die nicht nach Großbritannien transferiert wurden. Das Finanzamt bezog diese Einkünfte unter Bezugnahme auf § 2 AStG in die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ein, da die „Remittance Basis“-Besteuerung zu einer erheblichen Steuerminderung führte. Der BFH bestätigte diese Auffassung und stellte klar, dass im vorliegenden Fall die Vorzugsbesteuerung gegeben sei, weil aufgrund von persönlichen Kriterien, der persönlichen Eigenschaft als Zugezogener, von der allgemeinen Besteuerung in Großbritannien abgewichen wird. Anderen gewöhnlich bzw. dauerhaft in Großbritannien lebenden Steuerpflichtigen steht dieses steuerliche Privileg nicht offen. Zudem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Besteuerung in Großbritannien mindestens zwei Drittel der hypothetisch in Deutschland bei unbeschränkter Steuerpflicht anfallenden Einkommensteuer entspricht.
Das Urteil betont auch, dass § 2 AStG weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig ist. Die Regelung verletzt weder den Gleichheitssatz noch die Kapitalverkehrsfreiheit. Der BFH stellte fest, dass die erweiterte beschränkte Steuerpflicht keine Benachteiligung für Gebietsfremde darstellt und im Einklang mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten steht.
Fazit
Zwar wurde die „Remittance Basis“-Besteuerung mit Einführung des neuen „Foreign Income & Gains Regime“ (FIG) zum 06.04.2025 in Großbritannien abgeschafft, jedoch sieht auch das neue Regime Steuerprivilegien für Zugezogene („new qualifying residents“) vor. Das Urteil bleibt daher relevant für die steuerliche Behandlung von entsandten Mitarbeiter:innen mit Kapitaler trägen im Ausland. Darüber hinaus zeigt es abermals auf, dass bei Steuervergünstigungen im Ausland im Vorfeld stets geprüft werden sollte, ob diese nicht im Gegenzug zu einer höheren Belastung im (ehemaligen) Heimatland führen.
Betroffene Normen
§ 2 Außensteuergesetz (AStG)
Fundstelle
BFH, Urteil vom 14.01.2025, IX R 37/21
