BFH: Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte
Mit seinen Urteilen vom 09.02.2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Höhe der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte Stellung genommen.
In seinen Urteilen hat der BFH entschieden, dass sowohl eine teilzeitig, als auch eine vollzeitig aufgesuchte Bildungseinrichtung keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Somit kann der Steuerpflichtige Fahrtkosten nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen, sondern die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten im Rahmen einer beruflichen Zweitausbildung nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten geltend machen. Als Begründung führt der BFH aus, dass eine berufliche Aus- und Fortbildung zum einen stets nur für einen vorübergehenden Zeitraum angelegt ist und der Steuerpflichtige dadurch, z. B. durch Verlegung seines Wohnsitzes, nicht auf eine Minderung der Fahrtkosten hinwirken könne. Zum anderen handele es sich bei einer Ausbildungsstätte zumeist nicht um eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, welche nach neuerer Rechtsprechung Voraussetzung für eine steuerrechtliche regelmäßige Arbeitsstätte ist.
Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist jedoch, dass es sich entweder um eine Zweitausbildung bzw. Fortbildung handelt oder die Berufsausbildung bzw. das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt. Andernfalls handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung, die steuerlich weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten anzugsfähig sind.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 09.02.2012, VI R 42/11, ausführliche Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 09.02.2012, VI R 44/10, ausführliche Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
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Peter Mosbach I Düsseldorf
