BFH: Krankheitstage mindern 60-Tage-Grenze für Schweizer Grenzgänger nicht
Der BFH bestätigt: Krankheitsbedingte Ausfälle mindern die 60‑Tage-Grenze für Schweizer Grenzgänger nicht. Entscheidend bleiben ausschließlich beruflich veranlasste Nichtrückkehrtage. Damit stärkt der Beschluss die bisherige Linie zur Auslegung von Art. 15a DBA‑Schweiz.
BFH, Beschluss vom 19.09.2025, VI B 3/25
Hintergrund
Im aktuellen Beschluss des BFH vom 19.09.2025 (VI B 3/25) wurde die Frage der Grenzgängereigenschaft nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Schweiz hinsichtlich der Auswirkungen krankheitsbedingter Ausfälle auf die 60-Tage-Regelung erneut präzisiert.
Fragestellung zur Grenzgängerregelung:
Nach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen eines Grenzgängers im Wohnsitzstaat zu besteuern. Grenzgänger ist, wer in einem Vertragsstaat wohnt, im anderen arbeitet und regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Die Grenzgängereigenschaft entfällt nur, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Dabei zählen ausschließlich die im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitstage.
Der Kläger machte geltend, dass krankheitsbedingte Abwesenheiten die Zahl der Nichtrückkehrtage reduzieren müssten, da sie keine „beruflich veranlassten“ Tage seien.
Kernaussagen des Beschlusses
Keine Kürzung der 60-Tage-Grenze wegen Nichtrückkehr aus privaten Gründen: Nichtrückkehrtage zählen nur, wenn sie beruflich bedingt sind. Krankheit oder Urlaub führen daher nicht zur Minderung der unschädlichen Tage.
Wortlaut und Zweck des DBA maßgeblich: Der BFH betont, dass der Zweck der Grenzgängerregelung – die Bindung an den Wohnsitzstaat – gerade durch private Aufenthalte im Wohnsitzstaat (z.B. wegen Krankheit) gestärkt wird.
Beweislast beim Steuerpflichtigen: Arbeitnehmer müssen die Zahl der Nichtrückkehrtage nachweisen oder glaubhaft machen. Fehlende Arbeitgeberbescheinigungen führen nicht zu einer Beweiserleichterung.
Fazit
Der BFH bestätigt die bisherige Auslegung des DBA-Schweiz: Krankheitsbedingte Nichtrückkehrtage sind für die Grenzgängereigenschaft unschädlich.
Für Grenzgänger bedeutet das, dass längere Krankheitszeiten nicht zu einer steuerlichen Entlastung im Wohnsitzstaat führen. Entscheidend bleibt allein, wie viele Tage der Arbeitnehmer berufsbedingt nicht nach Hause zurückkehrt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher eine sorgfältige Dokumentation der tatsächlichen Rückkehrtage und der Gründe für die Nichtrückkehr sicherstellen.
Betroffene Normen
Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA‑Schweiz
Fundstelle
BFH, Beschluss vom 19.09.2025, VI B 3/25
