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16.07.2024
Steuerrecht

BFH: Minderung des Bruttolohns bei Kindergeldzahlung an den Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung

Mit Urteil vom 8. Februar 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kindergeld, das aufgrund einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetreten und an diesen gezahlt wird, im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitsnehmers mindert, also negativen Arbeitslohn darstellt.  

Bei Arbeitnehmenden mit einer Nettolohnvereinbarung gehören neben den Nettogehaltsbestandteilen auch die Übernahme von Lohnsteuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Werden nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids durch die Arbeitnehmenden Erstattungen aus der Überzahlung von Lohnsteuern aufgrund der Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetreten, stellt die Abtretung der Steuererstattung negativen Arbeitslohn für den Lohnzahlungszeitraum dar, in dem die Rückzahlung an den Arbeitgeber erfolgt.

Der BFH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob auch die Abtretung von Kindergeld zu negativem Arbeitslohn führt, bejahte dies und bestätigte damit das Finanzgericht Düsseldorf, das bereits in Vorinstanz entsprechend entschieden hatte. Denn lässt sich der Arbeitgeber nicht nur die spätere Einkommensteuererstattung zurückzahlen, sondern auch das Kindergeld, welches gemäß Urteil nichts anderes ist als eine Vorauszahlung auf eine potenzielle Steuerentlastung, stellt auch das abgetretene Kindergeld negativen Arbeitslohn dar.

​Egal ob das Kindergeld bereits unterjährig monatlich oder erst im Rahmen einer Ausgleichsberechnung nach Abschluss des Steuerjahres an den Arbeitgeber abgetreten wird, stellt dies im Zeitpunkt der Abtretung negativen Arbeitslohn dar. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die Beträge im Jahr der Zahlung als negativer Arbeitslohn im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnungen, spätestens aber im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, um die finale Steuerbelastung zu mindern.  

Fundstelle

BFH, Urteil vom 08.02.2024, VI R 26/21​

Ihr Ansprechpartner

Stefan Prokop
Senior Manager

sprokop@deloitte.de
Tel.: +4921187725700

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