BFH: Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Mit seinem Urteil vom 01.03.2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) den gesetzlich nicht definierten Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG) weiter konkretisiert.
Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug unentgeltlich oder verbilligt zur Privatnutzung überlassen, so ist dieser Nutzungsvorteil dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. Für die Bewertung der privaten Nutzung sind vom Gesetzgeber zwei Berechnungsmethoden zugelassen worden. Der geldwerte Vorteil kann einerseits nach der sogenannten pauschalen Methode, der 1%-Regelung, oder andererseits durch Berechnung eines individuellen Nutzungswertes auf Basis der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ermittelt werden.
Durch die ständige Rechtsprechung des BFH wurden die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch bereits dahingehend konkretisiert, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen hinreichend vollständig und richtig, zeitnah sowie in geschlossener Form geführt werden müssen, um nachträgliche Ergänzungen bzw. Änderungen auszuschließen. Auch müssen die Eintragungen mit vertretbarem Aufwand auf ihre Richtigkeit hin überprüfbar sein. Grundsätzlich ist ein Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form zu führen.
Der BFH hat mit seinem o.a. Urteil nunmehr entschieden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann vorliegt, wenn es neben dem Datum der Fahrt sowohl den Ausgangs- als auch Endpunkt sowie den aufgesuchten Kunden bzw. Geschäftspartner oder den konkreten Gegenstand der dienstlichen Unternehmung aufführt.
Im Streitfall hatte die Klägerin in ihrem Fahrtenbuch als Ziel der Fahrten lediglich die entsprechenden Straßennamen aufgeführt. Eine Präzisierung durch Hausnummer oder Name des Kunden bzw. Unternehmen erfolgte nicht. Nach Auffassung des BFHs waren die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch damit nicht erfüllt. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens der Klägerin war folglich nach der pauschalen Methode, der 1%-Regelung, zu ermitteln.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 01.03.2012, VI R 33/10, BStBl II 2012, S. 505
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