BFH: Nichtrückkehrtage nach dem DBA Schweiz
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz enthält eine spezielle Regelung für Grenzgänger, nach der grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Grenzgängers das Besteuerungsrecht für dessen erzielten Arbeitslohn zusteht. Grenzgänger ist dabei ein Arbeitnehmer, der seinen (einzigen) Wohnsitz im Gebiet des einen Staates inne hat, im Gebiet des anderen Staates tätig wird und arbeitstäglich (über die Grenze) wieder an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt der Arbeitnehmer an nicht mehr als 60 Tagen nicht in seinen Wohnsitzstaat zurück (sog. Nichtrückkehrtage), geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, inwieweit eine proportionale Kürzung der unschädlichen Nichtrückkehrtage im Falle einer Teilzeitbeschäftigung vorzunehmen ist. Konkret ging es um einen in Deutschland ansässigen leitenden Chefarzt, der in der Schweiz tätig war. Gemäß seinem Arbeitsvertrag war eine Teilzeitarbeit von 80% vereinbart worden, die allerdings bei Bedarf auf 100% erhöht werden konnte. In seiner deutschen Einkommensteuererklärung gab er an, an mehr als 48 Tagen (60 Tage x 80%) aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückgekehrt zu sein. Entsprechend sollte für ihn die Grenzgängerregelung nicht mehr gelten und folglich das Besteuerungsrecht für seinen Arbeitslohn der Schweiz, d.h. seinem Tätigkeitsstaat, zustehen.
Im vorinstanzlichen Verfahren entschied jedoch bereits das FG Baden-Württemberg, dass der Chefarzt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse nicht als Teilzeitbeschäftigter anzusehen war und damit keine proportionale Kürzung der Rückkehrtage vorzunehmen sei. Unter Berücksichtigung branchentypischer Besonderheiten und unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche hatte das FG den alleinigen Hinweis des Vorliegens einer Teilzeitbeschäftigung von 80% mit einer 40-stündigen Wochenarbeitszeit als nicht ausreichend angesehen.
Die Revision des Verfahrens vor dem BFH wurde abgelehnt, wogegen der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache bzw. der Sicherung der Rechtseinheit einlegte. Diese Beschwerde wurde vom BFH mit Beschluss vom 20.03.2012 zurückgewiesen, das Urteil des FG Baden-Württemberg ist somit rechtskräftig.
Weitere Beiträge
Tax-News-Artikel vom 22.02.2010
Fundstelle
BFH, Beschluss vom 20.03.2012