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29.03.2012
Steuerrecht

BFH: Physische Anwesenheit bei der Prüfung der 183-Tage-Grenze nach dem DBA Frankreich entscheidend

In unserem Tax-News-Beitrag vom 28.07.2011 hatten wir darüber berichtet, dass sich Deutschland und Frankreich im Rahmen einer Verständigungsvereinbarung darauf geeinigt hatten, Anwesenheitstage im Rahmen der sogenannten 183-Tage-Regelung abweichend von den Grundsätzen des OECD-Musterabkommens zu ermitteln. Nach dieser abweichenden Regelung sollten bei der Ermittlung der Anwesenheitstage im Rahmen der Zählweise der 183-Tage Regelung auch Sonn- und Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage und kurze Unterbrechungen im Zusammenhang mit Reisen in den Heimatstaat oder in Drittländer als Aufenthaltstage im Tätigkeitsstaat zu berücksichtigen sein, soweit diese im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse anfallen und grundsätzlich nicht als Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts im Tätigkeitsstaat betrachtet werden können. Dies sollte selbst dann gelten, wenn sich der Arbeitnehmer an den betreffenden Tagen tatsächlich körperlich nicht im Tätigkeitsstaat aufgehalten hatte.

Der Bundesfinanzhof ist mit seinem Urteil vom 12.10.2011 der Auffassung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg (Urteil vom 12.01.2011) gefolgt und hat ebenfalls entschieden, dass nur solche Tage bei der Ermittlung der Anzahl der Aufenthaltstage für die sogenannte 183-Tage-Regelung des Art. 13 Absatz 4 Nr.1 Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland/ Frankreich zu berücksichtigen sind, an denen der Arbeitnehmer sich auch tatsächlich physisch im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat. Die Verständigungsvereinbarung vom 16.02.2006 bindet die Rechtsprechung nicht.

Ausführliche Informationen zur sogenannten 183-Tage-Regelung nach dem OECD-MA sowie nach dem DBA Deutschland/ Frankreich finden Sie in unserem Beitrag vom 28.07.2011.

Fundstellen

BFH, Urteil vom 12.10.2011, I R 15/11
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.01.2011, 2 K 73/07
BMF, Schreiben vom 03.04.2006, IV B 6 - S 1301 FRA - 26/06, BStBl 2006 I S. 304

Ihr Ansprechpartner

Peter Mosbach I Düsseldorf

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