BFH: Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein
Mit seinen drei Urteilen vom 11.11.2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals Grundsätze zur Unterscheidung von Barlohn und - bis zu einer Höhe von € 44 monatlich – steuerfreiem Sachlohn aufgestellt und seine bisher anders lautende Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. Die geänderte Rechtsauffassung des BFH ist deshalb höchst praxisrelevant weil Sachlohn unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen begünstigt besteuert bzw. steuerfrei gezahlt werden kann, Barlohn hingegen in voller Höhe steuerpflichtig ist.
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dazu rechnen alle Einnahmen in Geld (Barlohn) oder Geldeswert (Sachlohn). Zu diesen Einnahmen gehören daher auch Sachbezüge, nämlich die nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Sachbezüge, deren geldwerte Vorteile nicht pauschal versteuert wurden, bleiben grundsätzlich steuerfrei, wenn die Vorteile insgesamt € 44 im Kalendermonat nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der Freigrenze werden die vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte angerechnet.
In den nunmehr vom BFH entschiedenen Fällen hatten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern unter anderem folgende Vorteile eingeräumt:
- Die Arbeitnehmer konnten auf Kosten des Arbeitgebers und gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von € 44 monatlich tanken.
- Anlässlich ihres Geburtstages hatten Arbeitnehmer Geschenkgutscheine im Wert von € 20 von ihrem Arbeitgeber erhalten, die bei einer großen Einzelhandelskette eingelöst werden konnten.
- Der Arbeitgeber überließ seinen Arbeitnehmern monatlich einen Tankgutschein für 30 Liter Treibstoff bei einer beliebigen Tankstelle. Die Arbeitnehmer tankten und bezahlten jeweils an der Tankstelle selbst und ließen sich die Kosten vom Arbeitgeber erstatten. Der Arbeitgeber bestätigte dies entsprechend auf den Gutscheinen.
Diese Zuwendungen wurden von den jeweiligen Arbeitgebern als Sachlohn behandelt. Da die Freigrenze von € 44 im Kalendermonat nicht überschritten wurde, wurde daher keine Lohnsteuer entrichtet.
Die jeweils zuständigen Finanzämter beurteilten die Sachlage im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen anders und qualifizierten die Zuwendungen als Barlohn, d.h. in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn. Sie erließen jeweils entsprechende Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide. Diese Auffassung wurde durch die Finanzgerichte bestätigt.
Mit seinen o.a. Urteilen bestätigte der BFH jedoch, dass es sich bei den Zuwendungen der Arbeitgeber in allen drei Fällen um Sachlohn gehandelt habe und gab den Klagen der Arbeitgeber dementsprechend statt.
In seinen Urteilsbegründungen erläutert der BFH ausführlich die von ihm vorgenommene Abgrenzung zwischen Sachlohn und Barlohn und leitet diese Abgrenzung anhand folgender Kriterien her:
Ob Barlohn oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses. Ausschlaggebend sind danach die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, d.h. welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Qualifikation der Zuwendungen ist nach der Art des vom Arbeitgeber zugesagten und daher vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Vorteils und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen.
Kann der Arbeitnehmer nur die Sache selbst beanspruchen, kommt eine Steuerbefreiung für Sachbezüge in Betracht. Davon zu unterscheiden ist der Fall, bei dem der Arbeitgeber eine Verbindlichkeit des Arbeitsnehmers erfüllt. Bei diesem sog. abgekürzten Zahlungsweg ist die übernommene Verbindlichkeit als Barlohn zu behandeln. Sollte dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen Sachleistung oder Geldleistung zustehen, handelt es sich ebenfalls immer um Barlohn.
Sachbezüge liegen nach Auffassung des BFH auch vor, wenn der Arbeitgeber zur Erfüllung des dem Arbeitnehmer eingeräumten Anspruchs auf die Sache nicht selbst tätig wird und daher dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben.
Folglich liegen nach der geänderten Rechtsauffassung des BFH auch dann Sachbezüge vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der konkreten Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.
Es gilt zunächst abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die geänderte Rechtsprechung des BFH reagiert. Wir werden Sie über weitere Entwicklungen in dieser Sache an dieser Stelle informieren.
Fundstellen
BFH, Urteile v. 11.11.2010 – VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10, ausführlich hierzu in den Deloitte Tax-News
Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf