BFH: Verlängerte Festsetzungsverjährung gilt auch für Haftung der Geschäftsführenden
Der BFH verschäft die Haftung von Geschäftsführenden bei nicht abgegebenen Steuererklärungen und stellt klar, dass die verlängerte Festsetzungsverjährung auch für diesen Personkreis gilt. Damit ist klar: Wer steuerliche Pflichten verletzt, kann sich nicht auf eine frühere Verjährung berufen.
BFH, Urteil vom 18.03.2025, VII R 20/23
Grundsätzlich haftet, wer an einer Steuerhinterziehung beteiligt ist, auch für die verkürzten Steuern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies bei Nichtabgabe von Steuererklärungen auch die Geschäftsführung betreffen. Voraussetzung für eine Haftung ist jedoch, dass der Haftungsbescheid innerhalb der geltenden Festsetzungsfrist ergeht. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 18.03.2025 (Aktenzeichen VII R 20/23) die Anwendung der Festsetzungsverjährung beim Haftungsschuldner erneut klargestellt.
Vorliegend hatte das FG Düsseldorf in der Vorinstanz im Falle einer Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe von Steuererklärungen entschieden, dass der Beginn der Festsetzungsfrist nicht bereits dadurch gehemmt gewesen sei. Begründet hatte das FG seine Entscheidung damit, dass die Anlaufhemmung nur für diejenige Partei gelte, die gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sei, nicht jedoch für die Haftungsschuldenden.
Bei einer Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen beginnt die Festsetzungsfrist regelmäßig erst in dem Jahr, in dem die Steueranmeldung eingereicht wird, spätestens jedoch drei Jahre nach Steuerentstehung im Falle der Nichtabgabe. Bislang entschieden hatte der BFH nur, dass diese Anlaufhemmung für die Haftung eines Entrichtungsschuldners anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 15.1.2015, Aktenzeichen I R 33/13). Bisher war ungeklärt, ob die Anlaufhemmung im Falle von Steuererklärungen auch gelten soll, wenn Haftungsschuldende aufgrund von gesetzlichen Pflichten Steuererklärungen im Rahmen ihrer Vertretungseigenschaften (beispielsweise als Geschäftsführung) abzugeben haben.
Der BFH hat nun festgestellt, dass mit der entsprechenden Anwendung der Festsetzungsfrist nach § 191 Abs. 3 AO die Anlaufhemmung zu bejahen ist. Er begründet das auch insbesondere damit, dass Haftungsschuldende nicht entsprechend bessergestellt sein sollen als Steuerschuldende, weil sie von einer verkürzten Festsetzungsfrist profitieren würden. Dieser Vorteil sei ungerechtfertigt in Fällen, in denen es sich bei dem Haftungsschuldner um die Person handelt, die die steuerlichen Pflichten des Entrichtungsschuldners zu erfüllen habe.
Im selben Fall hat der BFH außerdem klargestellt, dass ein Haftungsbescheid gegen die Geschäftsführung, der auf dem Vertretungsverhältnis fußt, auch nach teilweisem Erlass im Einspruchsverfahren neu gefasst werden kann, wenn er sich nun auf die Haftung im Rahmen der Steuerhinterziehung bezieht. Dies verstößt nach Ansicht des BFH nicht gegen den Vertrauensschutz, nachdem ein teilweise aufgehobener Haftungsbescheid nicht erneut erlassen werden kann.
Fazit
Der BFH hat damit klargestellt, dass, wer mit der Geschäftsführung betraut ist und in dieser Eigenschaft der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nachkommt, entsprechend haftet. Die Festsetzungsfrist beginnt auch in diesem Falle mit Abgabe der Erklärung, jedoch spätestens drei Jahre nach Steuerentstehung und dauert im Falle von Steuerhinterziehung zehn Jahre.
Betroffene Normen
§ 191 Abs. 3 AO
Fundstelle
BFH, Urteil vom 18.03.2025, VII R 20/23
