BFH: Zweitwohnungssteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az. VI R 30/21) mit der Frage beschäftigt, ob die von einigen Gemeinden „für das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung“ erhobene Zweitwohnungssteuer als tatsächliche Kosten der Unterkunft oder als sonstige notwendigen Mehraufwendungen anzusehen ist.
Unterhalten Arbeitnehmende außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand (Hauptwohnung) und wohnen sie am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (Zweitwohnung), können sie notwendige Mehraufwendungen, die hieraus entstehen, als Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Dazu gehören u.a. die bis zu 1.000 EUR pro Monat begrenzt berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort sowie sonstige (unbegrenzt) abzugsfähigen notwendige Mehraufwendungen, die durch die doppelte Haushaltsführung verursacht werden. Der Arbeitgeber kann die notwendigen Mehraufwendungen steuerfrei erstatten, soweit sie die abzugsfähigen Werbungskosten nicht übersteigen.
Während das Finanzgericht München in der Vorinstanz der Klägerin zugestimmt hatte, dass die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung einzustufen sind und somit zusätzlich zu den auf 1.000 EUR gedeckelten notwendigen Unterkunftskosten unbegrenzt abzugsfähig sind, hat der BFH dies anders entschieden. Nach Auffassung des BFH ist die Zweitwohnungssteuer eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben der Zweitwohnung. Sie kann daher nur zusammen mit den übrigen notwendigen Unterkunftskosten in Höhe von maximal 1.000 EUR pro Monat abgezogen werden
Das Urteil ist eine schlechte Nachricht für Arbeitgeber in teuren Metropolen: Mit seiner Entscheidung stellt der BFH klar, dass die Zweitwohnungssteuer als Aufwand für die Nutzung der Unterkunft der Abzugsbeschränkung von 1.000 EUR pro Monat unterliegt. Eine steuerfreie Erstattung der Zweitwohnungssteuer wird damit in vielen Fällen nicht mehr möglich sein, da gerade in größeren Städten der monatliche Mietaufwand nur noch selten unter 1.000 EUR liegt.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21