BMF: Änderung der Rechtsauffassung zur Übernahme von Steuerberatungskosten als Arbeitslohn bei Nettolohnvereinbarungen
Hintergrund
Mit Urteil vom 09.05.2019 hat der BFH entschieden, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten eines Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung durch den Arbeitgeber bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt (vgl. Deloitte Tax News).
Verwaltungsauffassung
Mit Schreiben vom 22.04.2020 hat sich das BMF nunmehr dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Demnach führt auch nach Auffassung des BMF die Übernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung nicht mehr zu steuerpflichtigen Einnahmen, sofern mit dem Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung unter Abtretung etwaiger Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber geschlossen wurde. Dies gilt jedoch nur, soweit die Steuerberatungskosten die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit betreffen. Arbeitslohn liegt dagegen grundsätzlich weiterhin vor, sofern die übernommenen Steuerberatungskosten anderen Einkunftsarten (z. B. den Einkünften aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) zuzurechnen sind.
Wird für die Erstellung der Einkommensteuererklärung allerdings ein Pauschalhonorar vereinbart, so kann aus Vereinfachungsgründen auf die Erfassung der ggf. anteilig auf andere Einkunftsarten entfallenden Anteil verzichtet werden; die Pauschale ist dann insgesamt nicht als Arbeitslohn zu erfassen.
Fundstellen
BMF, Schreiben vom 22.04.2020, IV B 2 - S 1300/08/10027-01, BStBl I 2020, S. 483.
