BMF: Anforderungen an ein Auskunftsersuchen nach dem DBA Schweiz
Mit in Kraft treten des revidierten Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit der Schweiz wurde auch die bis dato geltende Klausel über den Informationsaustausch neu gefasst und dem anerkannten OECD-Standard durch ein entsprechendes Revisionsprotokoll angepasst. In einer Verständigungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden die Änderungen der Informationsaustauschklausel sowie die Auslegung dieser Vorschrift (Ziffer 3 Buchstabe b des Protokolls) dokumentiert. Mit seinem Schreiben vom 04.01.2012 veröffentlichte das BMF die Inhalte der getroffenen Verständigungsvereinbarung.
Dabei legt die Verständigungsvereinbarung die Informationen fest, die die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln hat, wenn sie Auskünfte nach Artikel 27 DBA Schweiz verlangt. Der ersuchende Staat muss unter anderem hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (Name, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer etc.) sowie den Namen und die Adresse des mutmaßlichen Inhabers der verlangten Information übermitteln. Des Weiteren beinhaltet das Protokoll wichtige verfahrenstechnische Anforderungen, die sog. „fishing expeditions“, d.h. anlasslose Anfragen (Anfragen ins Blaue), vermeiden sollen.
Das Revisionsprotokoll ist am 21.12.2011 mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten. Es findet somit Anwendung auf Auskunftsersuchen, die am oder nach dem 21.12.2011 gestellt werden und sich auf Steuerjahre oder Veranlagungszeiträume beziehen, die am oder nach dem 01.01.2011 beginnen.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 04.01.2012, IV B 2 - S 1301-CHE/07/10027-01
Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf
