BMF: Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer erfolgt grundsätzlich bereits bei der Erhebung und Abführung der Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) durch das deutsche depotführende Kreditinstitut. Die deutsche Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) wird jedoch dann ohne Berücksichtigung der ausländischen Quellensteuer erhoben, wenn im betreffenden ausländischen Staat ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung dieser ausländischen Steuer besteht.
In Spanien werden Kapitaleinkünfte mit einem pauschalen Steuersatz besteuert (vor 2010: 18 %; seit 2010: 19 %). Für Dividendenausschüttungen wird für nicht in Spanien ansässige Dividendenempfänger ein Freibetrag i.H.v. € 1.500 gewährt. Im Rahmen der Erhebung der spanischen Quellensteuer auf Dividendenausschüttungen wird dieser Freibetrag jedoch nicht berücksichtigt. Auf Antrag wird daher die einbehaltene spanische Quellensteuer auf die Dividendenausschüttungen bis zur Höhe des Freibetrages i.H.v. € 1.500 erstattet.
Folglich müssen nicht in Spanien ansässige Dividendenempfänger aus der Europäischen Union oder einem anderen Staat, mit dem Spanien ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, einen Antrag auf Erstattung der Quellensteuer stellen. Wurde aber bereits die gezahlte spanische Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer angerechnet, ist diese Anrechnung zu korrigieren, da diesbezüglich noch ein Erstattungsanspruch in Spanien besteht.
Das Schreiben des BMF enthält die Anschrift der Agencia Tributaria, an die der entsprechende Erstattungsantrag zu richten ist sowie einen Verweis (Link) auf das zu verwendende Formular.
Fundstelle:
BMF, Schreiben vom 08.09.2011 - IV C 1 - S 2406/10/10001
Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf
Katrin Köhler I Düsseldorf
