BMF: Lohnsteuerliche Behandlung der Familienpflegezeit
Mit dem Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 06.12.2011 wurde u. a. auch das Gesetz über die Familienpflegezeit beschlossen. Durch das Familienpflegezeitgesetz, mit dem zum 01.01.2012 die Familienpflegezeit eingeführt wurde, wird nunmehr die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert. Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren, erhalten während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsengelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt. Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt, bis ein Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens erfolgt ist.
Da das Familienpflegezeitgesetz selbst keine Regelungen zur der lohnsteuerlichen Behandlung der Familienpflegezeit enthält, hat nunmehr dazu das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit seinem Schreiben vom 23.05.2012 ausführlich Stellung genommen. In seinem Schreiben geht das BMF u.a. auch auf die lohnsteuerliche Behandlung der Arbeitszeitverringerung und der Entgeltaufstockung, der Beitragszahlung in die Familienpflegezeitversicherung und Leistungen dieser, sowie Prämienvorteile durch einen Gruppenversicherungsvertrag ein.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 23.05.2012
Ihr Ansprechpartner
Peter Mosbach I Düsseldorf